11.1 Einführung
Der TVöD sieht in § 27 TVöD als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit, als auch Nachtarbeit Zusatzurlaub vor. Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind die Art und der Umfang der Arbeitsleistung des Beschäftigten, als auch der (monatliche) Zeitraum entscheidend. Je größer die tatsächliche individuelle Belastung ist, desto mehr besteht Anspruch auf Zusatzurlaub. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der in diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer durch Freizeitausgleich abgemildert werden. Der Anspruch auf Zusatzurlaub lässt den Anspruch auf die tariflich geregelten Zulagen für Wechselschicht- oder Schichtarbeit für die Zeiten, in denen parallel ein Anspruch auf Zusatzurlaub begründet wird, unberührt. Bemessungsgrundlage für den Zusatzurlaub ist nach dem TVöD nicht mehr die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung, sondern der Anspruch auf den Zusatzurlaub wird bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen tageweise bereits im laufenden Jahr erworben.
Einen generell geregelten besonderen Zusatzurlaub für Nachtarbeit sieht der TVöD nicht vor. Eine Ausnahme hierzu bilden der Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie der Bereich der Krankenhäuser. § 27 Abs. 3.1 TVöD-B bzw. § 27 Abs. 3.1 TVöD-K regelt den Zusatzurlaub für Nachtarbeit in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern. Auch Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste steht nur den Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern zu.
11.2 Zusatzurlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit
Beim Zusatzurlaub bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist zu unterscheiden zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit.
11.2.1 Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit
Bei ständiger Wechselschichtarbeit erhält der Beschäftigte für je 2 zusammenhängende Monate, in denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, 1 Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei ständiger Schichtarbeit steht ihm für je 4 zusammenhängende Monate 1 Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Diese Differenzierung findet ihre Ursache darin, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Schichtarbeit den Beschäftigten nur halb so stark belastet wie die Wechselschichtarbeit. Dieser Anspruch erhöht sich bei Krankenhäusern nach § 27 Abs. 1.1 TVöD-K um weitere Zusatzurlaubstage (Näheres unter 11.2.1.3).
11.2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Zusatzurlaub ist nicht allein, dass der Beschäftigte die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit "erhält". Vielmehr verlangt § 27 Abs. 1 TVöD zusätzlich, dass der Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leistet (zum Anspruch auf Zusatzurlaub im Falle der Nichtleistung von Schichten wegen Urlaub oder Krankheit siehe unten Ziffer 11.2.1.2). Für eine schlüssige Klage auf Zusatzurlaub muss der Beschäftigte somit darlegen, dass er im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit geleistet hat.
Ein Tag Zusatzurlaub wird gewährt "für je 2 zusammenhängende Monate" Wechselschichtarbeit bzw. "für je 4 zusammenhängende Monate" Schichtarbeit. § 27 TVöD fordert nicht, dass es sich bei den zusammenhängenden Monaten um Kalendermonate handeln muss. Entscheidend ist lediglich der zeitliche Gesamtumfang. Die Berechnung des erforderlichen Zeitraums kann auch z. B. in der Mitte eines Monats beginnen.
Der Dienstplan einer Einrichtung sieht in einem Zeitraum von 24 Stunden 4 Arbeitsschichten vor. Der Beschäftigte arbeitet in der Zeit vom 15.7. bis 21.9. nach diesem Dienstplan, er ist in allen 4 Schichten eingesetzt und leistet somit im genannten Zeitraum ständig Wechselschichtarbeit. Für die Zeit vom 15.7. bis 14.9. (2 zusammenhängende Monate) erhält er einen Tag Zusatzurlaub. Die Zeit vom 15. bis 21.9., in der ebenfalls Wechselschichtarbeit geleistet wurde, bleibt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit entsteht nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 erfüllt sind. Dabei kommt es nicht auf das Kalenderjahr an.
Anspruch auf Zusatzurlaub auch im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
Auch die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten haben Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen. Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist es unerheblich, dass den Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst wegen der Regelung in Anlage D, D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-V kein Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 zusteht (die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst erhalten stattdessen die Feuerwehrzulage gemäß D.2 Nr. 2 Abs. 2). Nach der ausdrücklichen Regelung in D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 findet § 27 – Zusatzurlaub – unbeschadet des fehlenden Anspruchs auf die Wechselschichtzulage Anwendung. Entscheidend ist, ob dem Beschäftigten ohne die genannte Sonderregelung eine Wechselschichtzu...