Das Mutterschutzgesetz kennt in den §§ 3 und 16 MuSchG generelle tätigkeitsbezogene Beschäftigungsverbote. In diesen Zeiten darf die Person nicht beschäftigt werden. Ist in diesen Zeiten bereits Urlaub geplant, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber zur Nachgewährung des Urlaubs verpflichtet ist. Während das Bundesarbeitsgericht in der früheren Rechtsprechung noch davon ausgegangen ist der Arbeitgeber würde mit der Festlegung des Urlaubs diesen bereits erfüllen[1], sieht die aktuelle Rechtsprechung des BAG einen Anspruch auf Nachgewährung[2]. Hintergrund ist die Rechtsprechung zu den zweigliedrigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (siehe Gliederungsziffer 4.13).

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