Die schwerbehinderte A ist in einem TVöD-Arbeitsverhältnis in Teilzeit tätig. In den ersten 7 Monaten des Jahres war sie an 3 Arbeitstagen tätig, in den folgenden 5 Monaten an 2 Arbeitstagen.
Zunächst ist der Grundurlaub nach TVöD abschnittsweise zu ermitteln (Urlaub bis Ende Juli: 18 × 7/12 = 10,5 Urlaubstage. Urlaub August bis Dezember: 12 × 5/12 = 5 Urlaubstage, gesamt: 15,5 Urlaubstage). Wegen der Auf- und Abrundungsregel in § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD hat die A damit einen tariflichen Urlaubsanspruch von 16 Arbeitstagen.
Der Anspruch der A auf Schwerbehindertenurlaub ist nach der in § 208 Abs. 1 SGB IX enthaltenen gesetzlichen Berechnungsregelung zu bestimmen. Danach vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend dem Anteil der arbeitsfreien Tage. Auch hier ist wieder eine abschnittsweise Berechnung erforderlich. Dies ergibt für den Zeitraum Januar bis Ende Juli 1,75 (3 × 7/12) Urlaubstage und für den Zeitraum August bis Dezember 0,83 Urlaubstage, sonach für insgesamt 2,58 Tage einen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Der über 2 Urlaubstage hinausgehende Bruchteil von 0,58 Urlaubstagen ist nicht aufzurunden, sondern als "Urlaubsstunden" zu gewähren.. Der tarifliche Urlaub von 16 Arbeitstagen und der Zusatzurlaub von 2,58 Arbeitstagen sind anschließend zu addieren und ergeben insgesamt 18,58 Urlaubstage.