Grundsätzlich ist der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX bei der Berechnung der Urlaubsdauer bei der Abweichung von der 5-Tage-Woche nicht mit hinzugerechnet. Das SGB IX enthält jedoch eine eigene Ausgleichsvorschrift bei Abweichung von der 5-Tage-Woche, die gesondert auf den Zusatzurlaub anzuwenden ist. Grundsätzlich beträgt der Sonderurlaub in der 5-Tage-Woche 5 Urlaubstage. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Arbeitet also z. B. ein Teilzeitbeschäftigter regelmäßig nur 3 Tage pro Woche, so erhält er auch nur einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen.

Bei dieser anteiligen Berechnung können sich Bruchteile von Urlaubstagen ergeben. Diese Bruchteile sind nicht zu runden.[1]

Die Rundungsregelung des § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist auf den Fall einer Abweichung von der 5-Tage/Woche nicht anzuwenden. Die dort geregelte Rundung betrifft lediglich den Fall, dass nicht das gesamte Urlaubsjahr eine Schwerbehinderteneigenschaft besteht.

 
Praxis-Beispiel

Die schwerbehinderte A ist in einem TVöD-Arbeitsverhältnis in Teilzeit tätig. In den ersten 7 Monaten des Jahres war sie an 3 Arbeitstagen tätig, in den folgenden 5 Monaten an 2 Arbeitstagen.

Zunächst ist der Grundurlaub nach TVöD abschnittsweise zu ermitteln (Urlaub bis Ende Juli: 18 × 7/12 = 10,5 Urlaubstage. Urlaub August bis Dezember: 12 × 5/12 = 5 Urlaubstage, gesamt: 15,5 Urlaubstage). Wegen der Auf- und Abrundungsregel in § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD hat die A damit einen tariflichen Urlaubsanspruch von 16 Arbeitstagen.

Der Anspruch der A auf Schwerbehindertenurlaub ist nach der in § 208 Abs. 1 SGB IX enthaltenen gesetzlichen Berechnungsregelung zu bestimmen. Danach vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend dem Anteil der arbeitsfreien Tage. Auch hier ist wieder eine abschnittsweise Berechnung erforderlich.[2] Dies ergibt für den Zeitraum Januar bis Ende Juli 1,75 (3 × 7/12) Urlaubstage und für den Zeitraum August bis Dezember 0,83 Urlaubstage, sonach für insgesamt 2,58 Tage einen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Der über 2 Urlaubstage hinausgehende Bruchteil von 0,58 Urlaubstagen ist nicht aufzurunden, sondern als "Urlaubsstunden" zu gewähren.. Der tarifliche Urlaub von 16 Arbeitstagen und der Zusatzurlaub von 2,58 Arbeitstagen sind anschließend zu addieren und ergeben insgesamt 18,58 Urlaubstage.

Einzelheiten zum Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen siehe Gliederungspunkt 11.6.

[1] Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Krohne/Pahlen, 15. Aufl. 2024, SGB IX § 208 Rn. 12-14 m. w. N.; a. A. Fenski NZA 2004, 1256.
[2] Siehe hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 8.6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge