Nachfolgend gilt es, das Verhältnis von Urlaub und gesetzlichen Feiertagen zu beleuchten.
Feiertage sind (nur) die gesetzlich anerkannten Feiertage. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Feiertage handelt. Die kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich auch gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter den Feiertagsbegriff des § 3 BUrlG. Das Feiertagsrecht ist – mit Ausnahme des Tages der Deutschen Einheit am 3.10. – in den Ländergesetzen geregelt. Grundsätzlich ist für das Vorliegen eines Feiertags das Recht des Bundeslandes anzuwenden, in welchem der Beschäftigte seinen regelmäßigen Beschäftigungsort hat.
Nicht entscheidend ist, ob der Beschäftigte kurzfristig, beispielsweise im Rahmen einer Dienstreise oder einer Fortbildung, in einem anderen Bundesland tätig ist. Entscheidend ist auch in diesem Fall der regelmäßige Beschäftigungsort (BAG, Urteil v. 1.8.2024, 6 AZR 38/24).
Fällt in die Urlaubszeit ein Wochenfeiertag, besteht an diesem Tag von vornherein wegen des Feiertags keine Arbeitspflicht (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Daher kann der Arbeitnehmer an diesem Tag auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden. Dieser Tag ist sonach grundsätzlich kein Urlaubstag. Denn ein Urlaubstag setzt voraus, dass der Beschäftigte an diesem Tag von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer erhält die Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Aus § 10 ArbZG ergibt sich, dass in einer Reihe von Ausnahmefällen auch an Feiertagen gearbeitet werden kann und muss. Entgegen der Grundregelung des § 3 Abs. 2 BUrlG handelt es sich bei einer derartigen Feiertagsarbeit um eine Arbeit an einem Werktag. Ist ein Beschäftigter sonach an einem Feiertag dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt, besteht an diesem Tag Arbeitspflicht. Möchte er aufgrund von Urlaub an diesem Tag von seiner Arbeitspflicht freigestellt werden, muss dieser Urlaub beantragen. Sodann wird dieser Tag auf den Urlaub angerechnet.
Diese gesetzliche Grundregelung gilt auch im TVöD, da der TVöD keine vom Gesetz abweichende Regelung beinhaltet. In § 26 TVöD werden Urlaubstage als "Arbeitstage" bezeichnet. Schon nach seinem Wortlaut schließt § 26 TVöD daher mit der Verwendung des Begriffs "Arbeitstage" als mögliche Urlaubstage alle Tage ein, an denen ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
§ 26 TVöD enthält keine Definition der „Arbeitstage“ im Sinne des Urlaubsrechts – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 maßgebenden früheren Tarifrecht § 48 BAT und zum TV-L (hierzu nachfolgend). Zu den Arbeitstagen gehören somit alle Feiertage, an denen der Beschäftigte dienstplanmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Ist der Beschäftigte sonach dienstplanmäßig an einem Feiertag zur Arbeit eingeteilt, müsste er ohne Urlaubsgewährung aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit arbeiten. Deshalb sind alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne die Gewährung von Urlaub hätte arbeiten müssen (ggf. inkl. Sonn- und Feiertage), auf den tariflichen Urlaubsanspruch anzurechnen. Wäre eine Anrechnung auf den Urlaub nicht möglich, könnte dem Beschäftigten an einem gesetzlichen Feiertag, an dem er zur Arbeit verpflichtet ist, kein Urlaub gewährt werden; er müsste während seines Urlaubs an diesem Tag arbeiten.
Damit hat sich die Situation des Beschäftigten bei Bund und Kommunen gegenüber der Rechtslage im BAT und auch gegenüber der Rechtslage im Geltungsbereich des TV-L verschlechtert. Im bis 30.09.2005 maßgebenden Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.2.1961 war u. a. bestimmt:
„§ 48
Dauer des Erholungsurlaubs
(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. …”
Diese Regelung wurde zwar in den TV-L (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TV-L) übernommen, nicht jedoch in den TVöD.
Im BAT war und im TV-L ist aufgrund dieser Ausnahmeregelung ein auf einen Wochentag fallender gesetzlicher Feiertag urlaubsrechtlich nicht als Arbeitstag zu berücksichtigen, wenn für diesen Tag kein Freizeitausgleich gewährt wurde. Befand sich ein Beschäftigter an einem solchen Feiertag im Urlaub, war dieser nicht als Urlaubstag anzurechnen.
Für die Praxis ist sonach entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung die Feiertagsarbeit schon dienstplanmäßig festgelegt war oder nicht.
War sie noch nicht festgelegt, ist der in den Urlaub fallende Feiertag kein Arbeitstag. Er wird nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Beschäftigte erhält die Feiertagsvergütung gem. § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.
War die Arbeitspflicht hingegen schon festgelegt, wird der Feiertag auf den Urlaub angerechnet.
Das BAG hat sich allerdings nicht mit der Frage befasst, was gilt, falls im Dienstplan bereits ein Tag bezahlter Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit festgelegt wird. Für diese Festlegung ist nachträglich aufgrund des...