Im Falle des Sonderurlaubs nach § 28 TVöD ruht das Arbeitsverhältnis. Für den Fall des Ruhens sieht § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vor, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel mindert. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG[1] war diese Norm, jedenfalls soweit sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch betraf, unwirksam. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht[2] nicht mehr fest. Eine Kürzung sowohl des tariflichen, als auch des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfolgt (automatisch) aufgrund der tariflichen Regelung.

 
Hinweis

Einer Kürzungserklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Im Falle des Sonderurlaubs kürzt sich der Urlaub automatisch.

Das Bundesarbeitsgericht versteht seit der Rechtsprechungsänderung diese Fälle wie die Berechnung des Urlaubs bei ungleicher Verteilung auf die Arbeitstage (siehe Gliederungspunkt 8.5). Für den TVöD ist jedoch § 26 Abs. 2 Buchst. c) als speziellere Norm anzuwenden, da diese die Fälle des ruhenden Arbeitsverhältnisses direkt regelt. Die tarifliche Norm stellt die Beschäftigten bei der Berechnung besser, sodass keine Bedenken zur Anwendung bestehen.

Damit sind für die Kürzung lediglich volle Kalendermonate und nicht alle Tage des wegen Sonderurlaubs ruhenden Arbeitsverhältnisses zur berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte erhält Sonderurlaub nach § 28 TVöD für die Zeit vom 15.6. bis 31.12.

Der Urlaubsanspruch kürzt sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, also um 6/12 (Juli bis einschließlich Dezember).

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