Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da für die Leistung der Urlaubsabgeltung i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug.[1]

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