Die erstmalige Geltendmachung des Urlaubsanspruchs ist vom Ablauf der Wartezeit abhängig. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht daran gehindert, den Erholungsurlaub ganz oder teilweise schon vor Ablauf der Wartezeit zu gewähren. Die Wartezeit beträgt bei Jugendlichen drei, ansonsten sechs Beschäftigungsmonate. Die Beschäftigungsmonate sind nicht mit den Kalendermonaten gleichzusetzen. Die Wartezeit ist eine Frist (§ 187 BGB), die nicht mit Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern mit dem vertraglich festgelegten Arbeitsanfangsdatum beginnt. Hierbei ist es unbedeutend, ob der Arbeitnehmer tatsächlich an diesem Tag die Arbeit aufgenommen hat oder z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit erst eine Woche später zum Dienst erschienen ist. Arbeitsunfähigkeit nach § 37 BAT, Sonderurlaub nach § 50 BAT und Arbeitsbefreiungen nach § 52 BAT unterbrechen die Wartezeit nicht. Allerdings können Fehlzeiten, die der Angestellte aus eigenem Verschulden verursacht hat oder auf einem ungenehmigten Fernbleiben von der Arbeit beruhen, nach Treu und Glauben von der Wartezeit abgezogen werden. Die Wartezeit endet um 24.00 Uhr des Tages, der den sechsten Monat beendet.
Ein Angestellter beginnt entsprechend des Arbeitsvertrags seine Tätigkeit am 15.6. des Jahres. Somit läuft die Wartezeit am 14.12. ab.
Die reduzierte Wartezeit für Jugendliche gilt immer dann, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob er bei Arbeitsbeginn bereits 18 Jahre alt ist.
Als der Angestellte die Arbeitsstelle gemäß Arbeitsvertrag am 1.4.1994 beginnt, ist er bereits 18 Jahre alt. Er hatte aber erst am 3.1.1994 sein 18. Lebensjahr vollendet. Somit beträgt die Wartezeit drei Beschäftigungsmonate.
Die Wartezeit muss nicht im selben Urlaubsjahr enden, in dem sie begonnen hat. Der Urlaub ist dann gemäß § 47 Abs. 3 Satz 5 BAT bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahrs anzutreten. Insoweit hat der Angestellte einen Anspruch auf Übertragung.
Ein 28-jähriger Angestellter wird zum 1.11. eingestellt. Die Wartezeit läuft somit erst im folgenden Urlaubsjahr am 30.4. ab. Der Angestellte kann seinen Urlaubsanspruch für das Einstellungsjahr in Höhe von 2/12 frühestens am 1.5. geltend machen, muss ihn aber bis spätestens 31.12. des Jahres antreten.
Bei zwei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst, bei der der Angestellte ausnahmsweise noch Urlaubsansprüche gegen den neuen Arbeitgeber aus dem alten Arbeitsverhältnis geltend machen kann, weil dieser sich zur Urlaubsgewährung verpflichtet hat (vgl. Protokollnotiz zu § 51 BAT), ist auch die Verwirklichung des "Alt"-Urlaubs an den Ablauf der Wartezeit gebunden.
Eine Angestellte, die wegen der Entbindung des Kindes nach der Schutzfrist kündigt, allerdings bereits innerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder in den Betrieb eingestellt wird, braucht die Wartezeit nicht erneut abzuwarten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Angestellte zwischenzeitlich bei einer anderen Arbeitsstelle beschäftigt war.
Grundsätzlich hat der Angestellte vor Ablauf der Wartezeit keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung. Nur im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit und bei Arbeitsverhältnissen, die auf sechs bzw. bei Jugendlichen drei Monate befristet sind, ist der Urlaubsanspruch an keine Wartezeit gebunden.