Aus dem Zweck des Urlaubs, der Erholung des Arbeitnehmers verbunden mit der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft, ist zu erklären, dass eine diesem Zweck widersprechende Erwerbstätigkeit während des Urlaubs durch die Regelung des § 47 Abs. 8 BAT grundsätzlich verhindert werden soll. Die Erwerbstätigkeit ist nur erlaubt und bleibt ohne Konsequenzen, sofern der Arbeitgeber der Tätigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
Nicht als genehmigungsbedürftige Erwerbstätigkeit zählen jedoch:
- genehmigte Nebentätigkeiten gemäß § 11 BAT
- Arbeiten im eigenen Haushalt (Streichen eines Zimmers)
- Arbeiten (ggf. Mitarbeit) beim Bau des eigenen Hauses
- Arbeiten in der eigenen Haus- bzw. Landwirtschaft
- Gefälligkeitsarbeiten für Verwandte oder Nachbarn (z.B. Erntehilfe), ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einem kleinen oder keinem Entgelt belohnt werden, sofern es dem Erholungszweck nicht widerspricht.
Verstößt der Angestellte gegen das Verbot der Erwerbstätigkeit im Urlaub, so verliert der Angestellte nach der Regelung des § 47 Abs. 8 BAT den Anspruch auf Urlaubsvergütung für alle Urlaubstage, an denen er ohne Genehmigung erwerbstätig war, unabhängig von der Höhe des Entgelts für die unerlaubte Tätigkeit. § 47 Abs. 8 BAT ist jedoch nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG anwendbar. Zwar ist § 11 BUrlG nicht von der Unabdingbarkeitsklausel des § 13 BUrlG erfasst. Er ist jedoch durch die Formulierung im nicht tariflich abdingbaren § 1 BUrlG "bezahlt" von dem § 13 BUrlG miterfasst. Insofern ist § 47 Abs. 8 BAT nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub anwendbar. Hierdurch ist der Anwendungsbereich der BAT-Regelung insbesondere seit der Erhöhung des Mindesturlaubs auf (24 Werktage =) 20 Arbeitstage erheblich eingeschränkt und die praktische Anwendbarkeit wegen der Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub erheblich erschwert. In Abgrenzungsfällen gilt, dass der gesetzliche Mindesturlaub immer zuerst erfüllt wird und erst danach der tarifliche Mehrurlaubsanspruch. Dies führt jedoch bei der Anwendung des § 47 Abs. 8 BAT zu Zufallsergebnissen.
Auch wenn das Entgelt deutlich niedriger ist als die Urlaubsvergütung, entfällt nach der BAT-Regelung diese insgesamt. Die Kürzung pro Urlaubstag errechnet sich dardurch, dass die Gesamturlaubsvergütung durch die Zahl der Urlaubstage geteilt wird. Erfährt der Arbeitgeber vor Auszahlung der Urlaubsvergütung von der Erwerbstätigkeit, so muss er sie nicht auszahlen. Im Regelfall wird er jedoch erst nachträglich Kenntnis von dem Verstoß des Angestellten erhalten, sodass er einen Anspruch auf Rückzahlung der Urlaubsvergütung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) geltend machen muss. Findet § 47 Abs. 8 BAT Anwendung und wird die Urlaubsvergütung zurückgefordert, so ist gleichzeitig auch der Urlaubsanspruch des Angestellten erloschen.
Der Verstoß gegen § 47 Abs. 8 BAT stellt weiterhin eine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Hieraus kann der Arbeitgeber neben der Kürzung der Urlaubsvergütung noch folgende verschiedene Rechte bzw. Ansprüche geltend machen:
- Ein einmaliger Verstoß ist ein Abmahnungsgrund, der bei Wiederholung zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Ggf. kann sofort gekündigt werden, falls der Angestellte trotz Abmahnung weiterhin der Erwerbstätigkeit nachgeht.
- Entsteht dem Arbeitgeber ursächlich durch die Erwerbstätigkeit ein Schaden, so kann er Schadensersatz verlangen.
- Der Arbeitgeber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Angestellten.
- Sollte sich der Angestellte bei der Erwerbstätigkeit eine Erkrankung oder Verletzung zuziehen, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist der tarifliche Anspruch auf die gesetzlichen Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eingeschränkt.