Durch die Zahlung von Urlaubsentgelt soll gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer im Urlaub seinen bisherigen Lebenszuschnitt aufrechterhalten kann.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG).
Der Anspruch auf das gesetzliche Urlaubsentgelt ist unabdingbar (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG).
Übt der Arbeitnehmer – entgegen dem Verbot in § 8 BUrlG – während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit aus, so führt dies nicht zum Wegfall des gesetzlichen Anspruchs auf Urlaubsentgelt (BAG, Urt. v. 25.02.1988 - 8 AZR 596/85).
Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 8 BAT verliert der Angestellte jedoch seinen Anspruch auf die tarifliche Urlaubsvergütung, wenn er ohne Erlaubnis des Arbeitgebers während des Urlaubs erwerbstätig ist.
§ 47 Abs. 8 BAT ist nur wirksam, soweit die Urlaubsvergütung für Urlaubstage entfallen soll, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (= in der Fünf-Tage-Woche: 20 Arbeitstagen) hinausgehen.
Für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs darf die Urlaubsvergütung – auch bei ungenehmigter Erwerbstätigkeit – nicht verweigert oder zurückgefordert werden (BAG, Urt. v. 25.02.1988 - 8 AZR 596/85).
2.1 Urlaubsentgelt nach BUrlG
Nach § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Damit gilt für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht das Lohnausfallprinzip, sondern das sog. Referenzprinzip (Zur Zulässigkeit des Referenzprinzips vgl. BAG, Urt. v. 03.03.1993 - 5 AZR 132/92)
Dem Mitarbeiter ist die Durchschnittsvergütung weiterzuzahlen, die er in einer bestimmten Bezugsperiode verdient hat. Bezugszeitraum sind nach dem BUrlG die letzten dreizehn Wochen bzw. bei monatlicher Abrechnung die letzten drei Monate.
Zu berücksichtigen ist die gesamte Vergütung einschließlich
Überstunden werden aufgrund der Änderung des Bundesurlaubsgesetzes durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz seit 1. Oktober 1996 bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nicht mehr berücksichtigt.
Vorübergehende Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.