Der BAT enthält in § 47 Abs. 7 eine sehr umfangreiche und weitgehende Regelung zur
Übertragung von Urlaub ins folgende Urlaubsjahr.
5.1 Antritt des Urlaubs
Grundsätzlich ist der Urlaub bis zum Ende des Urlaubs-(=Kalender)jahrs anzutreten. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers, den Urlaub in jedem Urlaubsjahr zu gewähren, und die Pflicht des Angestellten, den Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahrs anzutreten. Durch den Wortlaut in § 47 Abs. 7 Satz 1 BAT "anzutreten" ist es ausreichend, wenn der letzte Tag des Urlaubsjahrs, im Regelfall der 31.12., der erste Tag eines zusammenhängenden mehrwöchigen Urlaubs ist. Durch diese Regelung kann der Urlaub des alten Jahrs bereits ohne Übertragungsregelung in das neue Urlaubsjahr hineinreichen. Ist der letzte Tag des Urlaubsjahrs ein dienstfreier Tag, so bestehen keine Bedenken, dies im Sinne von "anzutreten" ausreichen zu lassen, sofern der arbeitsfreie Tag am Beginn des zusammenhängenden Urlaubszeitraums liegt.
5.2 Übertragung bis zum 30. April
Kann der Urlaub nicht bis zum Ende des Urlaubsjahrs angetreten werden, so ist eine Übertragung der Urlaubsansprüche bis zum 30. April möglich. Es wird dabei nicht darauf abgestellt, ob die Gründe für das nicht fristgemäße Antreten des Urlaubs auf seiten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegen. Jeder sachliche Grund reicht hierfür aus.
Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Grund im dienstlichen Bereich liegt. Liegt der Grund im persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmer, muss der Grund objektivierbar sein, wie z.B. Arbeitsunfähigkeit. Nicht genügend ist, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub überhaupt nicht oder deshalb nicht nehmen will, weil die für den Urlaub vorgesehene Zeit nicht passend ist. Es muss für den Arbeitnehmer unzumutbar gewesen sein, noch im alten Urlaubsjahr den Urlaub anzutreten.
Das notwendige Vorliegen eines objektivierbaren Grundes wird in den Urlaubsregelungen für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst sowie bei den meisten Urlaubsregelungen für Beamte der Länder nicht vorausgesetzt, sodass die dort beschäftigten Personen frei wählen können, ob sie ihren Erholungsurlaub bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahrs übertragen lassen. Einige Länder haben diese Regelung für alle Arbeitnehmer allgemein (übertariflich) übernommen, sodass trotz der Bestimmung des § 47 Abs. 7 Satz 1 BAT eine Übertragung ohne einen objektivierbaren Grund möglich ist. Liegt diese Handhabung vor, ist es aber rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, bei einem einzelnen Arbeitnehmer einen sachlichen Grund zu fordern.
Der Zeitpunkt zur Festlegung, ob ein Übertragungsgrund vorliegt, ist das Ende des Urlaubsjahrs, da ja noch bis zum letzten Tag des Urlaubsjahrs ein Urlaubsantritt möglich ist. Für die Übertragung des Urlaubs bedarf es keines besonderen Rechtsgeschäfts. Stellt der Arbeitgeber am Ende des Urlaubsjahrs fest, dass der Urlaub bzw. ein Teil des Urlaubs wegen beachtlicher Gründe nicht angetreten werden konnte, so wird der Urlaubsanspruch in das nächste Urlaubsjahr mit der Maßgabe übertragen, dass er bis zum 30. April anzutreten ist. Der Angestellte ist gezwungen, sofern kein weiterer Übertragungsgrund vorliegt, den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt anzutreten. Bezüglich des Antretens gelten die allgemeinen Regelungen unter Antritt des Urlaubs. Tritt er den Urlaub nicht an, so verfällt der Urlaubsanspruch.
Sollte der Angestellte am oder kurz vor dem 30. April den Urlaub antreten, jedoch dann im Mai noch während des (Alt-)Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, kann der restliche Urlaub nicht nachgewährt werden (§ 47 Abs. 6 Satz 3 BAT), sondern er verfällt endgültig. Es ist auch keine Übertragung bis zum 30. Juni mehr möglich, da dies eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April voraussetzt. Diese liegt jedoch gerade nicht vor, sodass der Urlaub verfällt.
Das Risiko, dass der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Stichtag (30. April oder 30. Juni) verfällt, ist groß. Darum sollte trotz der großzügigen Auslegung des Urlaubsantritts der Urlaub nicht zu spät vor dem Ablauf der Frist angetreten werden.
5.3 Übertragung des Urlaubs bis zum 30. Juni
In besonderen Fällen ist gemäß § 47 Abs. 7 Satz 3 BAT auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der Frist des 30. April bis zum 30. Juni möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Hiernach ist eine weitere Übertragung in drei Fällen möglich:
- Wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Dienstliche oder betriebliche Gründe sind jedoch unter Beachtung des Gebots der zeitgerechten Urlaubsabwicklung nur in seltenen Einzelfällen zu berücksichtigen.
Wenn Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes dem Urlaubsantritt bis zum 30. April entgegenstehen.
Hat eine Frau Ihren Urlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie diesen noch nach Ablauf der Fristen im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 17 Satz 2 MuSchG). Schließt sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist eine Elternzei...