Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist nur von der Vergütungsgruppe und dem Lebensalter abhängig. Demhingegen hat die Dienstzeit keine Auswirkung auf die Urlaubsdauer nach BAT. Der § 48 Abs. 1 BAT gilt auch für Jugendliche, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass dem Jugendlichen kein höherer Anspruch gemäß § 19 Abs. 2 JArbSchG zusteht. Allerdings ist der Urlaubsanspruch eines Jugendlichen seit der letzten BAT-Änderung immer höher als der Anspruch aus dem JArbSchG, sodass dem JArbSchG in dieser Frage keine Bedeutung mehr zukommt.
Maßgebendes Lebensalter für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das Alter am 31.12. des Urlaubsjahrs. Somit hat der Angestellte, der noch am 31. Dezember sein 30. bzw. 40. Lebensjahr vollendet hat, bereits für dieses Jahr den Urlaubsanspruch der entsprechenden Altersstufe. Die Vollendung des Lebensalters endet am Tag vor dem Geburtstag. Aus der Formulierung "im Laufe des Urlaubsjahres" (§ 48 Abs. 6 BAT) ergibt sich, dass der 1. Januar als Geburtstag für das zurückliegende Urlaubsjahr nicht ausreicht, da der Angestellte in diesem Fall mit Ende des Urlaubsjahrs das Lebensjahr vollendet und nicht im Laufe.
Für die Berechnung des Urlaubs nach der Vergütungsgruppe ist Stichtag der 1. Januar. Die unterschiedlichen Stichtage bezüglich des Alters und der Vergütungsgruppe resultieren daraus, dass am Anfang des Kalenderjahrs der zustehende Urlaubsanspruch feststehen soll. Bei der Vollendung des Lebensjahrs ist dies aufgrund des Geburtstags vorhersehbar, während Höhergruppierungen während des Kalenderjahrs nicht immer am Beginn des Jahrs feststehen.
Wird ein Angestellter rückwirkend höhergruppiert, so erhöht sich auch nachträglich der Urlaubsanspruch, sofern die Rückwirkung über den 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahrs hinaus wirkt. Dies kann sich auch, beispielsweise bei Durchschreiten der Instanzgerichte, über mehrere Kalenderjahre erstrecken.
Ein 38 Jahre alter Angestellter wird mit rechtskräftigem Urteil vom 3.5.1994 in einem Höhergruppierungsrechtsstreit von der Vergütungsgruppe Ib mit Rückwirkung zum 1.4.1992 in die Vergütungsgruppe Ia eingestuft. Der Urlaubsanspruch erhöht sich somit für die Jahre 1993 und 1994 um einen Tag. Für das Jahr 1993 muss der Urlaubstag nachgewährt werden, sofern die Übertragungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 7 BAT vorliegen. Im Regelfall liegt in der falschen Eingruppierung des Angestellten ein Verschulden des Arbeitgebers, sodass zumindest ein Ersatzurlaubsanspruch besteht.