Nimmt der/die Arbeitnehmer/-in während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber eine elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung auf, so war lange Zeit streitig, ob mit dieser Vereinbarung nur die bisherige wöchentliche Arbeitszeit durch eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages (§ 15b BAT) – befristet reduziert wird (so: BAG, Urt. v. 24.05.1995 - 10 AZR 619/94 und BAG, Urt. v. 10.02.1993 - 10 AZR 450/91) oder ob das bisherigeVollzeit-Arbeitsverhältnis ruht und ein selbständiges weiteres Arbeitsverhältnis im Umfang der elternzeitunschädlichen Beschäftigung begründet wird (ausdrücklich offengelassen in BAG, Urt. vom 24.02.1999 - 10 AZR 5/98). Wird die Rechtsbeziehung der Vertragspartner während der Elternzeit nicht völlig neu geordnet, sondern bleiben die Grundlagen der Entgeltzahlung und die Arbeitsleistung unverändert und wird lediglich die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, so liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor.
Der/die Mitarbeiter/-in hat in jedem Fall aus der Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld.
Unter Umständen besteht jedoch - trotz der Teilzeitbeschäftigung am 1.7. des Urlaubsjahrs - Anspruch auf das volle Urlaubsgeld. Reduziert der/die Mitarbeiter/in während der Elternzeit nur vorübergehend die Arbeitszeit, so besteht Anspruch auf Urlaubsgeld aus der früheren Vollzeitbeschäftigung, wenn der/die Mitarbeiter/-in ohne die elternzeitunschädliche Beschäftigung Anspruch auf ungekürztes Urlaubsgeld hätte.
Ein bisher vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter nimmt vom 4.5.2003 bis 31.10.2003 Elternzeit in Anspruch und arbeitet während der Elternzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden weiter.
Nach der Rechtsprechung besteht Anspruch auf ungekürztes Urlaubsgeld.
Der Mitarbeiter hat während drei voller Kalendermonate im ersten Halbjahr Anspruch auf Vergütung. Damit hat er während der Elternzeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Urlaubsgeld TV Anspruch auf Urlaubsgeld aus der Vollzeitbeschäftigung.
Arbeitet der/die Mitarbeiter/-in während der Elternzeit, so darf er/sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn er/sie vollständige Befreiung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen hätte.
Der Wortlaut des Urlaubsgeld-TV ist entsprechend auszulegen. "Vollbeschäftigt" im Sinne des § 2 Abs. 1 Urlaubsgeld-TV ist auch ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, dessen/deren vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgerichtet ist, wenn diese während der Elternzeit nur vorübergehend verringert wird.
Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiterin während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
Die Mitarbeiterin verliert den Anspruch auf das Urlaubsgeld aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis nicht dadurch, dass sie während des Erziehungsurlaubs bei demselben Arbeitgeber ihre bisherige Tätigkeit im Umfange einer geringfügigen Beschäftigung weiterhin ausübt (BAG, Urt. v. 24.02.1999 - 10 AZR 5/98, ZTR 1999, 373 zum Anspruch auf Zuwendung).
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für ungekürztes Urlaubsgeld nicht vor, so besteht Anspruch auf Urlaubsgeld aus der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
- Ist der/die Arbeitnehmer/-in während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber elternzeitunschädlich beschäftigt, ist dies aus der Sicht des beurlaubenden Arbeitgebers unerheblich. Der/die Mitarbeiter/-in ist so zu behandeln, als würde er/sie keiner Tätigkeit nachgehen.
- Wird ein bei einem anderen Arbeitgeber in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer eingestellt, so gelten die allgemein für Teilzeitkräfte maßgebenden Regelungen. Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld besteht.
Ein evtl. vom bisherigen Arbeitgeber zu zahlendes Urlaubsgeld darf nicht angerechnet werden! Die Anrechnungsvorschrift des § 3 Urlaubsgeld-TV gilt nur für Leistungen, die von demselben Arbeitgeber erbracht worden sind.