Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Buchst. a bb) und cc) Zuwendungs-TV unterbleibt eine Minderung der Zuwendung
- für die Kalendermonate, für die eine Angestellte wegen der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG Bezüge nicht erhalten hat (die Berücksichtigung dieser Zeiten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG rechtlich geboten). (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.1993 - 10 AZR 528/91).
- für die Kalendermonate, für die dem/der Angestellten Bezüge wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem BErzGG bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nicht zugestanden haben, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes führen grundsätzlich also nicht zum Wegfall bzw. zu einer Kürzung der Zuwendung.
Nur der Erziehungsurlaub für das zweite und dritte Lebensjahr des Kindes berechtigt zu einer Kürzung der Weihnachtszuwendung (zur Zulässigkeit solcher Kürzungsvorschriften vgl. BAG, Urt. v. 05.08.1992 - 10 AZR 88/90).
Die Tarifvertragsparteien unterstützen mit dieser Regelung die gesetzgeberische Zielsetzung des BErzGG, die es der Mutter ermöglichen soll, sich von den Nachwirkungen der Schwangerschaft und der Entbindung über die Schutzfristen des § 6 MuSchG hinaus zu erholen (vgl. BAG, Urt. v. 24.11.1993 - 10 AZR 704/92) und sich der Betreuung des Kleinkindes zu widmen.
Die Förderung des sozialpolitischen Anliegens rechtfertigt eine Besserstellung gegenüber krankheitsbedingten Fehlzeiten.
Die Arbeitnehmerin hat zur Betreuung ihres am 6.6.1997 geborenen Kindes den dreijährigen Erziehungsurlaub beantragt.
1997 war Weihnachtsgeld in vollem Umfang auszuzahlen:
Mutterschutz und Erziehungsurlaub für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes führen nicht zu einer Kürzung.
1998 bestand Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 6/12: Das Kind vollendet mit Ablauf des 5.6.1998 das erste Lebensjahr, ab Juli 1998 wird die Zuwendung gekürzt. Für das Jahr 1999 besteht kein Anspruch auf Weihnachtszuwendung.
Nimmt die Erziehungsurlauberin unmittelbar nach Ablauf des Erziehungsurlaubs am 6.6.2000 die Arbeit wieder auf, so stehen ihr 7/12 der Zuwendung des Jahres 2000 zu.
Mit dem Änderungs-TV Nr. 8 vom 15. 3. 1999 zum Zuwendungs-TV hat sich die Rechtslage bezüglich des Anspruchs auf Zuwendung in den Fällen geändert, in denen die Mitarbeiterin während des Erziehungsurlaubs erneut schwanger wird.
Seit 1. April 1999 besteht Anspruch auf die Zuwendung für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes nur noch, "wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bestanden hat" (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc Zuwendungs-TV).
Im dritten Jahr des Erziehungsurlaubs für das erste Kind wird das zweite Kind geboren. An den Erziehungsurlaub für das erste Kind schließt sich nahtlos der Erziehungsurlaub für das zweite Kind an. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf eine Zuwendung für die ersten zwölf Lebensmonate des zweiten Kindes.
Gleiches gilt, wenn sich der Erziehungsurlaub für das zweite Kind an einen Sonderurlaub zur Kinderbetreuung (§ 50 Abs. 1 Buchst. a BAT) anschließt. Auch in diesem Fall bestand vor Antritt des Erziehungsurlaubs für das zweite Kind kein Anspruch auf Bezüge oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Hat dagegen die Mitarbeiterin nach Abschluss des Erziehungsurlaubs für das erste Kind ihre Tätigkeit wieder aufgenommen und ging dann erst in Mutterschutz, so besteht für die Zeit des Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des zweiten Kindes wieder Anspruch auf Zuwendung.
Sind noch Ansprüche auf die Zuwendung aus den Jahren 1998 und früher zu prüfen, so ist der Zuwendungs-TV in der bis 31.3.1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die Rechtslage stellt sich danach wie folgt dar:
Wurde die Mitarbeiterin während des Erziehungsurlaubs erneut schwanger, so besteht für die Dauer der Mutterschutzfrist sowie des Erziehungsurlaubs für die ersten zwölft Lebensmonate des Kindes nur Anspruch auf anteilige Zuwendung, wenn diese Zeiten über den Erziehungsurlaub des ersten Kindes hinausgehen.
Müttern steht nicht das Recht zu, ihren dreijährigen Erziehungsurlaub abzubrechen, um sich bei erneuter Schwangerschaft nochmals die Vergünstigungen des MuSchG zu sichern.
Die weitere Schwangerschaft führt also nicht zur Beendigung des Erziehungsurlaubes für das erste Kind. Der Grund für die Beurlaubung ist nicht weggefallen, denn das erste Kind muss weiterhin betreut werden.
Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Zuwendungstarifvertrag, wonach Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zu zwölf Monaten die Höhe der Zuwendung nicht schädlich beeinflussen, gilt für jeden Erziehungsurlaub nur einmal. D.h. die Vorschrift kommt nicht nochmals zum Tragen, wenn die Angestellte während des laufenden Erziehungsurlaubs wegen der Geburt eines weiteren Kindes erneut Erziehungsurlaub in A...