Seit dem 1.1.2002 werden die Versicherungsabschnitte mit sechsstelligen Buchungsschlüsseln gemeldet. Diese Buchungsschlüssel teilen sich in drei Teile auf. In den Stellen
- 1 bis 2 des Buchungsschlüssels wird der Einzahler der Umlage bzw. des Beitrages angegeben
- 3 bis 4 des Buchungsschlüssels wird das Versicherungsmerkmal, also die Art der eingezahlten Umlage bzw. des Beitrages angegeben
- 5 bis 6 des Buchungsschlüssels wird die Versteuerung der eingezahlten Umlage bzw. des Beitrages angegeben.
Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Buchungsschlüssel finden Sie in Teil VII.
Das vollständige Buchungsschlüsselverzeichnis ist in der DATÜV-ZVE bzw. in der RIMA (VBL) aufgeführt.
Stellen 1 bis 2 | Stellen 3 bis 4 | Stellen 5 bis 6 | |||
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Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | |||
01 | Arbeitgeber | 10 | Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und Umlage bei einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung | 00 | Versicherungsabschnitte ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (z. B. Versicherungsmerkmal 28, 40, 41, 45, 49) |
03 | Eigenbeteiligung der Beschäftigten | 15 | Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und Beitrag bei einer kapitalfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung | 01 | Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlter Beitrag (Versicherungsmerkmal 15 oder 20) |
17 | 9 %ige zusätzliche Umlage/Beitrag für Versicherte, für die im Dezember 2001 und im Januar 2002 diese zusätzliche Umlage gezahlt wurde | 02 | Nach § 40 b EStG (a. F.) oder nach § 40 a EStG pauschal versteuerter Beitrag | ||
19 | Sanierungsgeld (Bei einzelnen Zusatzversorgungskassen ist dieser Abschnitt nicht zu melden) |
03 | Nach §§ 2 und 19 EStG individuell versteuerter Beitrag | ||
20 | Zusatzbeitrag | 05 | Nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuerter Beitrag (zu melden für Beiträge ab 1.1.2011) | ||
22 | Altersteilzeit vor dem 1.1.2003 vereinbart (es ist lediglich das hälftige zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu melden) | 07 | Nach § 100 Abs. 3 EStG steuerfrei gezahlter Beitrag (im Rahmen eines Förderbetrages für Geringverdiener ab 1.1.2018 | ||
23 | Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart (das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren) | 10 | Pauschal nach § 40b EStG (n.F.) und/oder individuell versteuerte Umlage | ||
24 | Altersteilzeit in Sonderfällen | 11 | Nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gezahlte Umlage | ||
25 | Zusatzbeitrag bei Altersteilzeit, die vor dem 1.1.2003 vereinbart wurde | ||||
26 | Zusatzbeitrag bei Altersteilzeit in Sonderfällen | ||||
27 | Mutterschutzzeiten ab dem 1.1.2012 - Meldung einer fiktiven Entgeltfortzahlung | ||||
28 | Elternzeit ab Ende der Mutterschutzzeit zu melden | ||||
40 | Fehlzeit - keine Entgeltzahlung während der Pflichtversicherung (nur zu melden, wenn die entgeltlose Zeit einen Kalendermonat oder länger dauert) | ||||
41 | Zeitrentenbezug (befristete Erwerbsminderungsrente) mit ruhendem Arbeitsverhältnis | ||||
45 | Zeit als Parlamentsabgeordneter | ||||
47 | Wegfall von Umlagemonaten aufgrund nachträglichen Wegfalls von zusatzversorgungspflichtigem Entgelt | ||||
48 | Nach- oder Rückzahlung ohne Auswirkung auf die Anzahl der Umlagemonate | ||||
49 | Umlagemonat ohne laufende Entgeltzahlung aufgrund späteren Entgeltzuflusses | ||||
65 | Beitrag für wissenschaftliche Beschäftigte (gem. § 19 Abs. 2 Mustersatzung) | ||||
66 | Beitrag für Entgeltbestandteile über dem 1,181-fachen der Entgeltgruppe 15 Endstufe (§ 82 Abs. 1 VBL-S) |
Im Folgenden werden Meldebeispiele für verschiedene Situationen im Arbeitsverhältnis dargestellt.
Die Meldebeispiele sind – soweit nicht anderes angemerkt ist – auf eine mischfinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung mit einem Umlagesatz von 3,75 % und einem Zusatzbeitrag von 4 % bezogen. In einigen Fällen ist – zur verständlicheren Darstellung – eine eventuelle Anwendung des § 100 EStG (Geringverdiener – Förderung, siehe Teil IV 5.2 und V 12) nicht berücksichtigt.
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