1 Auszug aus dem Buchungsschlüsselverzeichnis
Seit dem 1.1.2002 werden die Versicherungsabschnitte mit sechsstelligen Buchungsschlüsseln gemeldet. Diese Buchungsschlüssel teilen sich in drei Teile auf. In den Stellen
- 1 bis 2 des Buchungsschlüssels wird der Einzahler der Umlage bzw. des Beitrages angegeben
- 3 bis 4 des Buchungsschlüssels wird das Versicherungsmerkmal, also die Art der eingezahlten Umlage bzw. des Beitrages angegeben
- 5 bis 6 des Buchungsschlüssels wird die Versteuerung der eingezahlten Umlage bzw. des Beitrages angegeben.
Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Buchungsschlüssel finden Sie in Teil VII.
Das vollständige Buchungsschlüsselverzeichnis ist in der DATÜV-ZVE bzw. in der RIMA (VBL) aufgeführt.
Stellen 1 bis 2 |
Stellen 3 bis 4 |
Stellen 5 bis 6 |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
01 |
Arbeitgeber |
10 |
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und Umlage bei einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung |
00 |
Versicherungsabschnitte ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (z. B. Versicherungsmerkmal 28, 40, 41, 45, 49) |
03 |
Eigenbeteiligung der Beschäftigten |
15 |
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und Beitrag bei einer kapitalfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung |
01 |
Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlter Beitrag (Versicherungsmerkmal 15 oder 20) |
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17 |
9 %ige zusätzliche Umlage/Beitrag für Versicherte, für die im Dezember 2001 und im Januar 2002 diese zusätzliche Umlage gezahlt wurde |
02 |
Nach § 40 b EStG (a. F.) oder nach § 40 a EStG pauschal versteuerter Beitrag |
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19 |
Sanierungsgeld (Bei einzelnen Zusatzversorgungskassen ist dieser Abschnitt nicht zu melden) |
03 |
Nach §§ 2 und 19 EStG individuell versteuerter Beitrag |
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20 |
Zusatzbeitrag |
05 |
Nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuerter Beitrag (zu melden für Beiträge ab 1.1.2011) |
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22 |
Altersteilzeit vor dem 1.1.2003 vereinbart (es ist lediglich das hälftige zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu melden) |
07 |
Nach § 100 Abs. 3 EStG steuerfrei gezahlter Beitrag (im Rahmen eines Förderbetrages für Geringverdiener ab 1.1.2018 |
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23 |
Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart (das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren) |
10 |
Pauschal nach § 40b EStG (n.F.) und/oder individuell versteuerte Umlage |
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24 |
Altersteilzeit in Sonderfällen |
11 |
Nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gezahlte Umlage |
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25 |
Zusatzbeitrag bei Altersteilzeit, die vor dem 1.1.2003 vereinbart wurde |
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26 |
Zusatzbeitrag bei Altersteilzeit in Sonderfällen |
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27 |
Mutterschutzzeiten ab dem 1.1.2012 - Meldung einer fiktiven Entgeltfortzahlung |
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28 |
Elternzeit ab Ende der Mutterschutzzeit zu melden |
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40 |
Fehlzeit - keine Entgeltzahlung während der Pflichtversicherung (nur zu melden, wenn die entgeltlose Zeit einen Kalendermonat oder länger dauert) |
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41 |
Zeitrentenbezug (befristete Erwerbsminderungsrente) mit ruhendem Arbeitsverhältnis |
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45 |
Zeit als Parlamentsabgeordneter |
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47 |
Wegfall von Umlagemonaten aufgrund nachträglichen Wegfalls von zusatzversorgungspflichtigem Entgelt |
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48 |
Nach- oder Rückzahlung ohne Auswirkung auf die Anzahl der Umlagemonate |
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49 |
Umlagemonat ohne laufende Entgeltzahlung aufgrund späteren Entgeltzuflusses |
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65 |
Beitrag für wissenschaftliche Beschäftigte (gem. § 19 Abs. 2 Mustersatzung) |
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66 |
Beitrag für Entgeltbestandteile über dem 1,181-fachen der Entgeltgruppe 15 Endstufe (§ 82 Abs. 1 VBL-S) |
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Im Folgenden werden Meldebeispiele für verschiedene Situationen im Arbeitsverhältnis dargestellt.
Die Meldebeispiele sind – soweit nicht anderes angemerkt ist – auf eine mischfinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung mit einem Umlagesatz von 3,75 % und einem Zusatzbeitrag von 4 % bezogen. In einigen Fällen ist – zur verständlicheren Darstellung – eine eventuelle Anwendung des § 100 EStG (Geringverdiener – Förderung, siehe Teil IV 5.2 und V 12) nicht berücksichtigt.
2 Abgeordneter
Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Arbeitsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nicht an, somit kann auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet werden. Ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Parlament ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 45 00 zu melden.
Die Zeiten der Mitgliedschaft in einem Parlament, während derer das Arbeitsverhältnis ruht, werden für die Erfüllung der Wartezeit mit angerechnet (§ 32 Abs. 3 MS, § 34 Abs. 3 VBL-S). Sie sind aber keine echten Umlagemonate und werden diesen auch nicht gleichgestellt.
Beispiel Das Arbeitsverhältnis ruht
Sachverhalt |
Das Arbeitsverhältnis ruht wegen Mitgliedschaft in einem Parlament ab dem 1.7.2021. Die Jahressonderzahlung wird in Höhe von 6/12 Ende November 2021 gezahlt. Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 %. (Eine eventuelle Anwendung von § 100 EStG ist im Beispiel nicht berücksichtigt). |
Lösung |
Die Pflichtversicherung bleibt ab 1.7.2021 bei der ... |