Entwicklungshelfer im Sinnes des § 1 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) ist, wer
- in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet (Entwicklungsdienst),
- sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei Jahren vertraglich verpflichtet hat,
- für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher i.S.d. Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist.
Beschäftigte des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes werden, wenn sie Aufgaben der Entwicklungshilfe übernehmen, dafür ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie mit Beitragszahlung pflichtversichert. Da das Arbeitsverhältnis nicht endet, bleibt die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse bestehen. Umlagen fallen (nach § 62 MS, § 64 VBL-S) an, wenn der Träger der Entwicklungshilfe Umlagen erstattet. In diesem Fall gilt für die Bemessung der Umlage als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen sind.
Die Berechnung der Umlagen ist wie folgt vorzunehmen:
Schritt 1: Das Arbeitsentgelt (evtl. einschließlich der Jahressonderzahlung) der letzten drei Monate vor Aufnahme des Entwicklungshelferdienstes ist zu addieren.
Schritt 2: Die Beträge der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für den o. g. Zeitraum sind zu addieren.
Schritt 3: Die Summe der Entgelte ist durch die Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenze zu teilen. Der sich daraus ergebende Verhältnissatz ist, soweit er unter 0,6667 liegt, mindestens auf diesen Betrag zu erhöhen.
Schritt 4: Die jeweils für die Monate der Beurlaubung gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfältigen.
Schritt 5: Vergleich des tatsächlichen Entgelts mit dem Entgelt, das unter Schritt 4 ermittelt wurde. Das höhere Entgelt ist maßgebend.
Werden Umlagen durch den Träger der Entwicklungshilfe nicht erstattet, gilt die Zeit im Entwicklungsdienst als Beurlaubung; es ist dann der Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden.
Beispiel 1 Entwicklungshelfer – Beurlaubung ab 1. 12. des Jahres
Sachverhalt |
Der Beschäftigte wird ab dem 1.12.2021 als Entwicklungshelfer ohne Arbeitsentgelt beurlaubt. Der Träger der Entwicklungshilfe erstattet die Umlagen. Es bestand Vollbeschäftigung und Rentenversicherungspflicht. |
Lösung |
Summe der Arbeitsentgelte September 2021 |
2.800,00 EUR |
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Oktober 2021 |
2.800,00 EUR |
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November 2021 |
4.900,00 EUR (einschließlich Jahressonderzahlung) |
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insgesamt: |
10.500,00 EUR |
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Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) |
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September 2021 |
7.100,00 EUR |
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Oktober 2021 |
7.100,00 EUR |
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November 2021 |
7.100,00 EUR |
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insgesamt: |
21.300,00 EUR |
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Verhältniswert: 10.500,00 EUR : 21.300,00 EUR = 0,4930, jedoch mindestens: 0,6667. |
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Monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für Dezember 2021 (7.100,00 EUR × 0,6667 =) 4.733,57 EUR. |
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Im Beitrittsgebiet |
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Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) |
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September 2021 |
6.700,00 EUR |
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Oktober 2021 |
6.700,00 EUR |
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November 2021 |
6.700,00 EUR |
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insgesamt: |
20.100,00 EUR |
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Verhältniswert: 10.500,00 EUR : 20.100,00 EUR = 0,5223 jedoch mindestens: 0,6667. |
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Monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2021 (6.700,00 EUR × 0,6667 =) 4.466,89 EUR. |
Beispiel 2 Entwicklungshelfer – Beurlaubung ab 1.2. des Jahres
Sachverhalt |
Der Beschäftigte wird ab dem 01.02.2021 als Entwicklungshelfer ohne Arbeitsentgelt beurlaubt. Der Träger der Entwicklungshilfe erstattet die Umlagen und Zusatzbeiträge. Es bestand Vollbeschäftigung und Rentenversicherungspflicht. |
Lösung |
Summe der Arbeitsentgelte |
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November 2020 |
4.800,00 EUR (kein Anspruch auf Jahressonderzahlung) |
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Dezember 2020 |
4.800,00 EUR |
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Januar 2021 |
4.900,00 EUR |
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insgesamt: |
14.500,00 EUR |
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Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) |
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November 2019 |
6.900,00 EUR |
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Dezember 2019 |
6.900,00 EUR |
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Januar 2020 |
7.100,00 EUR |
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insgesamt: |
20.900,00 EUR |
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Verhältniswert: 14.500 EUR : 20.900 EUR = 0,6938 |
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Monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2021 (7.100,00 EUR × 0,6938 =) 4.925,98 EUR. Jährliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 59.085,78 EUR (4.925,98 EUR x 11 Monate = 54.185,78 EUR + 4.900 EUR |
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Im Beitrittsgebiet |
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Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) |
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November 2020 |
6.450,00 EUR |
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Dezember 2020 |
6.450,00 EUR |
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Januar 2021 |
6.700 EUR |
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insgesamt: |
19.600,00 EUR |
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Verhältniswert: 14.500,00 EUR : 19.600,00 EUR = 0,7398. |
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Monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2021 (6.700,00 EUR × 0,7398 =) 4.956,66 EUR. |
Meldung der Versicherungsabschnitte (Tarif... |