Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde das Familienpflegezeitgesetz mit Wirkung zum 1.1.2015 wesentlich geändert. Die Beschäftigten haben nunmehr bei akuter Pflegesituation (bis zu 10 Tage) oder längerfristiger Familienpflegezeit (bis max. 24 Monate) Anspruch auf ein sog. Pflegeunterstützungsgeld bzw. ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Bis zum 31.12.2014 sah das Pflegezeitgesetz einen finanziellen Ausgleich für die Pflegezeit nicht vor. Bei Vereinbarung von Familienpflegezeit hatte der Arbeitnehmer nach dem FPfZG i. d. F. vom 6.12.2011 gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Aufstockung des während der Familienpflegezeit erzielten Entgelts aus der Teilzeitbeschäftigung. Die Aufstockung konnte entweder durch Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b SGB IV), von Arbeitszeit aus einem Arbeitszeitguthaben nach § 116 SGB IV oder zulasten eines negativen Wertguthabens erfolgen, das vom Arbeitnehmer in der Nachpflegephase auszugleichen war. Der Arbeitgeber konnte zur Vorfinanzierung des Aufstockungsbetrags ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beanspruchen.
Durch die Änderungen Familienpflegezeitgesetzes entfällt das Verfahren bei Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers.
Nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) i.V.m. dem bisher schon geltenden Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bestehen folgende Ansprüche der Beschäftigten:
Freistellung mit Lohnersatzleistung:
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung - § 2 PflegZG). Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ansonsten haben die Beschäftigten Anspruch auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld.
Vollständige oder teilweise Freistellung für 6 Monate:
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit - § 3 PflegeZG). Wer sich freistellen lässt, hat Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.
Familienpflegezeit
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Auch hier ist die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens möglich.
In der Zusatzversorgung sind die Zeiten einer Pflegezeit – soweit eine vollständige Freistellung erfolgt - wie Fehlzeiten zu behandeln, da ja keine laufenden Entgeltzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen. Soweit daher die Zeiten ohne Beschäftigung die Dauer eines vollen Kalendermonats übersteigen, sind sie als Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal "40" zu melden.
Beispiel 1: Vollständige Freistellung
Sachverhalt |
Eine seit dem Jahr 2017 Beschäftigte beantragt mit Wirkung vom 1.9.2021 eine vollständige Freistellung wegen Pflege für die Dauer von 6 Monaten (Beispiel ohne Jahressonderzahlung) |
Lösung |
Ab Beginn der Freistellung erfolgen keine Entgeltzahlungen mehr durch den Arbeitgeber, so dass keine weiteren Umlagemonate entstehen können. Ab diesem Zeitpunkt ist Versicherungsmerkmal 40 zu melden. Das monatliche Entgelt liegt unter 2.575 EUR und ist deshalb nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei und mit Steuermerkmal 07 zu melden. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungs- merkmal |
Versteuerungs- merkmal |
EUR/Cent |
EUR/Cent |
|
01.01.2021 |
31.08.2021 |
01 |
10 |
11 |
19.500,00 |
731,25 |
|
01.01.2021 |
31.08.2021 |
01 |
20 |
07 |
19.500,00 |
780,00 |
|
01.09.2021 |
31.12.2021 |
01 |
40 |
00 |
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Soweit eine teilweise Freistellung erfolgt, vermindert sich die Arbeitszeit und das Entgelt. In der Meldung ist dennoch durchgehend eine Beschäftigung mit Entgelt zu melden.
Beispiel 2: Teilweise Freistellung
Sachverhalt |
Ein seit dem Jahr 2017 Beschäftigter beantragt mit Wirkung vom 01.09.2020 eine teilweise Freistellung für die Dauer von 6 Monaten. In Absprache mit dem Arbeitgeber reduziert er für diese Zeit seine Beschäftigungszeit auf 15 Stunden. Vollzeit: 39 Stunden - Entgelt pro Monat 3.000 EUR Reduzierte Arbeitszeit: 15 Stunden - Entgelt pro Monat 1.154 EUR (damit ergibt sich ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 28.616 EUR (3.000 EUR x 8 = 24.000 EUR + 1.154 EUR x 4 = 4.616 EUR. |
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Die Reduzierung der Arbeitszeit ist in der Meldung nicht zu... |