Beispiel 1: Einstellung ab 2018
Sachverhalt | Ein Beschäftigter wird ab Januar 2021 neu eingestellt. Er hat ein monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 2.100,00 EUR = 25.200,00 EUR im Jahr. Umlage (3,75 %): 945,00 EUR; Zusatzbeitrag (4 %): 1.008,00 EUR |
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Lösung | Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge (1008,00 EUR) sind förderfähig, jedoch nur bis zur Grenze von 960 EUR. Somit kann ein Förderbetrag von 288 EUR (30 % aus 960 EUR) beantragt werden. Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) in Höhe von 1.008 EUR sind bis zu 960 EUR steuerfrei nach § 100 Abs. 6 und mit dem Steuermerkmal 07 zu melden. Der darüber hinausgehende Teil des Zusatzbeitrages ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist vorrangig vor § 3 Nr. 63 EStG zu behandeln, mindert aber den Rahmen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht. Die Umlage ist steuerfrei, da die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 56 EStG nur durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert wird – nicht auch durch Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG. Grundsätzlich kann die Umlage bis zu 2.556 EUR jährlich (im Jahr 2021) steuerfrei sein – abzüglich der steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (hier also 2.556 EUR– 48 EUR = 2.508 EUR). Damit ist die Umlage in Höhe von 945 EUR vollständig steuerfrei. |
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Meldung der Versicherungsabschnitte | |||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl |
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Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungs- merkmal |
Versteuerungs- merkmal |
EUR/Cent | EUR/Cent | |
01.01.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 11 | 25.200,00 | 945,00 | |
01.01.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 01 | 1.200,00 | 48,00 | |
01.01.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 07 | 24.000,00 | 960,00 |
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