Seit dem 1.1.2003 sind auch geringfügig Beschäftigte i. S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Zusatzversorgung zu versichern. Dies gilt nicht für sog. kurzfristig Beschäftigte i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (vgl. Teil II 4.1.2).
Im Rahmen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um ein erstes Beschäftigungsverhältnis handelt oder um eine weitere Beschäftigung (neben einer ersten).
Dabei gilt:
- Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Dienstverhältnis, können Umlagen nicht nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt und nicht nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden. Beiträge sind nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Somit sind Umlagen und Beiträge individuell zu versteuern.
- Ist die geringfügige Beschäftigung zwar nicht das erste Dienstverhältnis, aber der erste Minijob, so können das Arbeitsentgelt, die Umlagen und Zusatzbeiträge mit Pauschalabgaben (u.a. 2 % Pauschalsteuer, 13 % Krankenversicherung und 15 % Rentenversicherung) nach § 40 a Abs. 2 EStG belegt werden, sofern die Summe aus Arbeitsentgelt und Umlagen und Beiträge die monatliche Grenze von 450,00 EUR nicht übersteigt.
Somit gilt:
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG gelten Umlagen und Zusatzbeiträge einkommensteuerrechtlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn, die nur in einem ersten Dienstverhältnis (Stkl. I–V) nach § 40 b EStG pauschal versteuert (Umlagen) bzw. nach § 3 Nr. 56 EStG (Umlagen) oder § 3 Nr. 63 EStG (Beiträge) steuerfrei gestellt werden dürfen. Handelt es sich steuerrechtlich also um ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis, so können die Aufwendungen weder pauschal versteuert oder steuerfrei gestellt werden, mit der Folge, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt generell auch als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, mit der Folge, dass für die Prüfung, ob ein geringfügiges Arbeitsverhältnis vorliegt, bei steuerrechtlich zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnissen die Summe aus Arbeitslohn, Umlagen und Zusatzbeiträgen zu ermitteln ist.
Ist die geringfügige Beschäftigung nicht das erste Dienstverhältnis, so erhöhen Umlage + Beitrag das Entgelt. Liegt diese Summe über 450,00 EUR, liegt keine geringfügige Beschäftigung (Minijob) mehr vor, sondern ein Midijob. Midijobs sind seit dem 1.7.2019 Beschäftigungsverhältnisse im sog. "Übergangsbereich" mit Brutto-Entgelten zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR. Im "Übergangsbereich" steigt die Beitragslast zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer sukzessive an. Erst ab einem Einkommen von 1.300 EUR müssen Arbeitnehmer den vollen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichten. Die Umlagen und Beiträge sind individuell zu versteuern (Steuermerkmal 10 für die Umlage, 03 für den Beitrag).
Die folgenden Beispiele zeigen die Besonderheiten auf:
Beispiel 1 Einziges Arbeitsverhältnis als geringfügige Beschäftigung
Sachverhalt |
Ein Beschäftigter übt nur eine geringfügige Beschäftigung aus. Monatlicher Verdienst 400,00 EUR, Jahressonderzahlung 300,00 EUR Umlage 3,75 %; Zusatzbeitrag 4 % |
Lösung |
Die Umlagen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis werden nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gezahlt, der Zusatzbeitrag ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dem steuerpflichtigen und dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt sind keine Beträge hinzuzurechnen. |
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Monatlicher Verdienst 400,00 EUR |
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steuerrechtliche Behandlung der Umlage (3,75 %) |
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400,00 EUR × 3,75 % = 15,00 EUR |
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Die Umlage kann komplett steuerfrei gezahlt werden, da der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG abzüglich des Zusatzbeitrages höher ist als die Umlage (Grenzbetrag gem. § 3 Nr. 56 EStG im Jahr 2021: 2.556 EUR – 204,00 EUR = 2.352,00 EUR). |
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sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage (3,75 %) |
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Die Summe aus steuerfreien und pauschal versteuerten Umlagen, höchstens jedoch 100,00 EUR, ist durch den Umlagesatz zu teilen. Aus diesem Betrag sind 2,5 % nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu ermitteln. Das Ergebnis ist um 13,30 EUR zu vermindern. |
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Steuerfreie Umlage : |
15,00 EUR |
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Pauschal versteuerte Umlage: |
0,00 EUR |
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Summe |
15,00 EUR |
(max. 100,00 EUR) |
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15,00 EUR : 3,75 % = |
400,00 EUR |
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400,00 EUR × 2,5 % = |
10,00 EUR |
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10,00 EUR – 13,30 EUR = |
0,00 EUR |
= Hinzurechnungsbetrag |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
11 |
5.100,00 |
191,25 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
5.100,00 |
204,00 |
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Beispiel 2 Eine geringfügige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung; Arbeitsentgelt + Umlagen und Beiträge < 450,00 EUR monatlich
Sachverhalt |
Ein Beschäftigter übt neben einer Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus. |
Lösung |
Da es sich bei dem geringfügigen Beschäftigungs... |