Erhalten Beschäftigte bei Erkrankung eines Kindes von der Krankenkasse Krankengeld i.S.d. § 45 SGB V (pro Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage), wird für diese Zeiten kein Arbeitsentgelt gezahlt. Hierfür ist kein gesonderter Versicherungsabschnitt aufzubauen. Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, nach § 45 Abs. 2 SGB V für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Aufgrund der Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 60 Arbeitstage erhöht.

Für die Dauer der unbezahlten Freistellung ist kein gesonderter Versicherungsabschnitt zu bilden, wenn ein Kalendermonat nicht überschritten wird. Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das verminderte Arbeitsentgelt zu melden.

Ein separater Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 ist allerdings dann zu melden, wenn die unbezahlte Freistellung mindestens einen (vollen) Kalendermonat (oder länger) dauert. In einem solchen Fall ist für keinen Tag im Monat der Fehlzeit eine Umlage (ein Beitrag) gezahlt worden, so dass auch kein Umlagemonat entstehen kann.

 

Beispiel Unbezahlte Freistellung

 
Sachverhalt Die Beschäftigte hat wegen unbezahlter Freistellung Krankengeld erhalten vom 3.4. bis 5.4.2021
Lösung Ein eigener Versicherungsabschnitt für die Dauer der unbezahlten Freistellung ist nicht aufzubauen.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 11 32.000,00 1.200,00  
1.1.2021 31.12.2021 01 20 01 32.000,00 1.280,00  

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