In der Umstellungsphase von dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem zum kapitalfinanzierten Punktesystem haben die Zusatzversorgungseinrichtungen die Möglichkeit Zusatzbeiträge zu erheben, um einen Teil der nach dem Punktesystem entstehenden neuen Anwartschaften kapitalgedeckt zu finanzieren.
So wird neben den Umlagen, die zur Deckung der laufenden Rentenzahlungen und den vor 2002 entstandenen Anwartschaften dienen, bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen ein Zusatzbeitrag erhoben (vgl. Teil IV 5.2).
Der Zusatzbeitrag ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und gemäß der Sozialversicherungsentgeltverordnung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Zusatzbeitrag nicht in allen Fällen steuerfrei gezahlt werden kann. So ist eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht möglich, wenn der Steuerfreibetrag bereits ausgeschöpft ist oder der Zusatzbeitrag aus einem Entgelt berechnet wird, das aus einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis stammt.
Bis zum 31.12.2017 betrug die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Bei Neuzusagen der Betriebsrente nach dem 31.12.2004 waren weitere 1.800 EUR steuerfrei. Seit dem 1.1.2018 liegt der Grenzbetrag des § 3 Nr. 63 EStG für die Steuerfreiheit einheitlich bei 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Seit dem 1.1.2018 können Arbeitgeber, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen, einen sog. BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) erhalten (siehe auch Teil IV 5.2 und V 12). Die Beiträge können bis zu 960 EUR steuerfrei sein (§ 100 Abs. 6 EStG). Der steuerfreie Betrag nach § 100 Abs. 6 EStG wird nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet, mindert dessen Rahmen also nicht. Der Arbeitgeber kann demnach zusätzlich die über 960 EUR hinausgehenden Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei stellen.
Voll kapitalgedeckte Zusatzversorgungseinrichtungen erheben einen sog. Pflichtbeitrag (Versicherungsmerkmal 15), der den gleichen Grenzen und Regelungen wie der Zusatzbeitrag unterliegt.
Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG im Jahr 2020: 6.624 EUR; im Jahr 2021: 6.816EUR.
Beispiel 1 Zusatzbeitrag
Sachverhalt |
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines Beschäftigten beträgt im Jahr 2021 39.000,00 EUR. |
|
Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 % |
Lösung |
Die Zeit der Beschäftigung ist mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 bzw. 01 10 11 für die Umlage zu melden. Die Umlage ist bis zu 2.556 EUR steuerfrei – abzüglich der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge. Der Zusatzbeitrag ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und mit dem Buchungsschlüssel 01 20 01 zu melden. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
10 |
18.640,00 |
699,00 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
11 |
23.360,00 |
876,00 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
42.000,00 |
1.680,00 |
|
Beispiel 2 Zusatzbeitrag Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Leistung
Sachverhalt |
Der Beschäftigte ist im Jahr 2021 durchgehend ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Aufgrund der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts übersteigt der Zusatzbeitrag den maximal steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 63 EStG von 6.816,00 EUR. |
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2021: zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 172.000,00 EUR. |
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Umlage: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 % |
Lösung |
Der Zusatzbeitrag ist in einen steuerfrei gezahlten Teil und einen individuell versteuerten Teil aufzuteilen, da die Höchstgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG überschritten wurde. |
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Der den Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG übersteigende Betrag könnte noch bis zu 1.752,00 EUR/Jahr nach § 40 b EStG alter Fassung pauschal versteuert werden. Wird keine pauschale Versteuerung vorgenommen, ist der Betrag individuell zu versteuern (Steuermerkmal 03) |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
Jahresmeldung 2021 |
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
10 |
172.000,00 |
6.450,00 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
170.400,00 |
6.816,00 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
03 |
1.600,00 |
64,00 |
|