Wird ein Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt (z.B. § 28 TVöD/TV-L) und ist der Beschäftigte verpflichtet, die Arbeit bei Wegfall des Beurlaubungsgrundes unverzüglich – im Übrigen mit Ablauf des Beurlaubungszeitraumes – wieder aufzunehmen, bleibt die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestehen.

Für die Zeit eines Sonderurlaubes ist ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 in der Jahresmeldung zu melden.

Dauert die Beurlaubung nicht länger als einen Kalendermonat, so ist eine gesonderte Meldung dieses Zeitraumes nicht erforderlich.

Die Pflichtversicherung kann dagegen nicht fortgeführt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Beschäftigte lediglich einen Anspruch auf Wiedereinstellung hat (wie z.B. bei Saison- oder Waldarbeitern (vgl. Punkte 19 und 22).

 

Beispiel Kinderbetreuungssonderurlaub

 
Sachverhalt

Ende der Elternzeit: 30.6.2021

Dauer des Kinderbetreuungssonderurlaubs: 1.7. bis 30.11.2021

Wiederaufnahme der Tätigkeit: 1.12.2021
 
Lösung

Die Elternzeit ist mit Buchungsschlüssel 01 28 00 zu melden.

Der Kinderbetreuungsurlaub ist mit Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden, da der Zeitraum länger als ein Monat ist.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 30.6.2021 01 28 00 0,00 0,00 1
1.7.2021 30.11.2021 01 40 00 0,00 0,00  
1.12.2021 31.12.2021 01 10 11 2 100,00 78,75  
1.12.2021 31.12.2021 01 20 01 2 100,00 84,00  

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