Wird ein Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt (z.B. § 28 TVöD/TV-L) und ist der Beschäftigte verpflichtet, die Arbeit bei Wegfall des Beurlaubungsgrundes unverzüglich – im Übrigen mit Ablauf des Beurlaubungszeitraumes – wieder aufzunehmen, bleibt die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestehen.
Für die Zeit eines Sonderurlaubes ist ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 in der Jahresmeldung zu melden.
Dauert die Beurlaubung nicht länger als einen Kalendermonat, so ist eine gesonderte Meldung dieses Zeitraumes nicht erforderlich.
Die Pflichtversicherung kann dagegen nicht fortgeführt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Beschäftigte lediglich einen Anspruch auf Wiedereinstellung hat (wie z.B. bei Saison- oder Waldarbeitern (vgl. Punkte 19 und 22).
Beispiel Kinderbetreuungssonderurlaub
Sachverhalt | Ende der Elternzeit: 30.6.2021 Dauer des Kinderbetreuungssonderurlaubs: 1.7. bis 30.11.2021 Wiederaufnahme der Tätigkeit: 1.12.2021 |
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Lösung | Die Elternzeit ist mit Buchungsschlüssel 01 28 00 zu melden. Der Kinderbetreuungsurlaub ist mit Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden, da der Zeitraum länger als ein Monat ist. |
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Meldung der Versicherungsabschnitte | ||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | ||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | ||
1.1.2021 | 30.6.2021 | 01 | 28 | 00 | 0,00 | 0,00 | 1 | |
1.7.2021 | 30.11.2021 | 01 | 40 | 00 | 0,00 | 0,00 | ||
1.12.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 11 | 2 100,00 | 78,75 | ||
1.12.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 01 | 2 100,00 | 84,00 |
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