Einmalzahlungen sind Zahlungen, die Arbeitnehmer einmalig und zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt erhalten. Deshalb zählen sie steuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen. Einmalige Zahlungen (z. B. Jahressonderzahlung oder Urlaubsabgeltung) sind grundsätzlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Allerdings ist danach zu unterscheiden, ob die einmalige Zahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird oder aus Anlass der Beendigung oder des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses.
Einmalige Zahlungen sind dann kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, wenn dies in dem Tarifvertrag über die jeweilige Einmalzahlung ausdrücklich vereinbart wurde.
Wird eine zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlung in einem Zeitraum ohne laufendes Entgelt (Versicherungsmerkmal 40 und 28) gezahlt, ist ein Versicherungsabschnitt für den gesamten Monat zu bilden, in dem die Einmalzahlung erfolgte.
7.1 Einmalige Zahlung im laufenden Beschäftigungsverhältnis
Einmalige Zahlungen, die dem Beschäftigten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zufließen sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Dies gilt allerdings nur insoweit, als bei der Bemessung dieser einmaligen Zahlung Monate zu berücksichtigen sind, für die Umlagen für laufendes Entgelt anfallen (§ 62 Abs. 2 Buchst. e d. MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S).
Damit ist nur der Teil der einmaligen Zahlung zusatzversorgungspflichtig, der für Monate – auch Teilmonate – gezahlt wird, für die Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind. Für die Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ist somit der Betrag der einmaligen Zahlung in so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtiges Entgelt als Umlagemonate angefallen sind.
Wird eine zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlung in einem Zeitraum ohne laufendes Entgelt (Versicherungsmerkmal 40 und 28) gezahlt, ist ein Versicherungsabschnitt für den gesamten Monat zu bilden, in dem die Einmalzahlung erfolgte.
Mutterschutzzeiten ab dem 1.1.2012 gelten als Umlagemonate und sind damit bei der Berechnung des zusatzversorgungspflichtigen Anteils der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.
Ein Kindererhöhungsbetrag, der mit der Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist stets in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig, auch wenn nur ein Teil der Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig ist.
Die Regelung des § 62 Abs. 2 Buchst. e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S gilt nicht für Waldarbeiter (vgl. Teil V 7.3).
7.1.1 Jahressonderzahlung als einmalige Zahlung
Beispiel Mutterschutz/Elternzeit - Jahressonderzahlung (Meldung ab 1.1.2012)
Sachverhalt |
Dauer des Mutterschutzes Tag der Geburt des Kindes |
28.4.2021 – 13.8.2021 15.6.2021 |
|
Elternzeit wurde beantragt. Es besteht Anspruch auf Jahressonderzahlung im November Bis zum Beginn des Mutterschutzes beträgt das Entgelt 18.500,00 EUR; Die gesamte Jahressonderzahlung beträgt 1.200,00 EUR. (Beispiel ohne Berücksichtigung von § 100 EStG) |
Lösung |
Die Zeiten eines Mutterschutzes sind mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Dabei schließt sich die Meldung der Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) unmittelbar an die Mutterschutzzeit an. Die Jahressonderzahlung in Höhe von 1.200 EUR wird in voller Höhe gezahlt. Sie ist in Höhe von 8/12 zusatzversorgungspflichtig, da auch die Zeiten des Mutterschutzes (VM 27) als Umlagemonate gelten. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
1.1.2021 |
27.4.2021 |
01 |
10 |
11 |
18.500,00 |
693,75 |
|
1.1.2021 |
27.4.2021 |
01 |
20 |
01 |
18.500,00 |
740,00 |
|
28.4.2021 |
13.8.2021 |
01 |
27 |
00 |
10.000,00 |
|
|
14.8.2021 |
31.12.2021 |
01 |
28 |
00 |
|
|
1 |
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
10 |
11 |
800,00 |
30,00 |
|
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
20 |
01 |
800,00 |
32,00 |
|
7.1.2 Sonderzahlung im Bereich der Sparkassen
Nach § 44 TVöD – Besonderer Teil für Sparkassen – (BT-S) – besteht für bankspezifisch
Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Diese besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil, wobei die ausgezahlten Anteile sämtlich zusatzversorgungspflichtig sind.
Die Sparkassensonderzahlung ist immer im vollen Umfang zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (z.B. im Jahr der Geburt eines Kindes).
Die tarifrechtliche Regelung für die Sparkassensonderzahlung weicht damit von der ansonsten in der Zusatzversorgung geltenden Satzungsvorschrift (62 Abs. 2 Buchst. e, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S) ab, wonach eine Sonderzuwendung nur zu so vielen Teilen zusatzversorgungspflichtig ist, als Umlagemonate vorhanden sind – siehe hierzu auch Teil V 12.
Dauer Mutterschutz 22.4. bis 28.7. eines Jahres.
Es wird eine für 12 Monate berechnete Zuwendung (Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung) gezahlt.
a. Im Sparkassenbereich ist diese Zahlung in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig
(§ 44 Abs. 1 Satz 9 Nr. 1 Buchst. c TVöD – BT-S).
b. Im Bereich außerhalb der Sparkassen ist die Zuwendung nur zu 7/12 zusatzversorgungspflichtig, da nur für die Monate Januar bis April Umlagen/Zusatzbeiträge gezahlt wurden bzw. die Zeiten eines Mutterschutzes als Umlagemonate gelte...