Wird nach Ablauf einer Elternzeit ein Sonderurlaub (Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes) beantragt, so ist dieser ab dem Tag nach Ende der Elternzeit mit Versicherungsmerkmal 40 zu melden. Der Sonderurlaub wirkt sich auf die Rentenanwartschaft nicht aus – insbesondere entsteht kein versorgungsrechtlicher Nachteil (anders als im früheren Gesamtversorgungssystem).

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