Mit dem TV-Fahrradleasing wurde ab 1.3.2021 eine tarifvertragliche Grundlage für Gehaltsumwandlungen zum Zwecke des Fahrradleasings im kommunalen öffentlichen Dienst von den Tarifvertragsparteien geschaffen. Diese Gehaltsumwandlungen sind von den Entgeltumwandlungen für eine betriebliche Altersversorgung nach dem TV-EUmw/VKA oder dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu unterscheiden.
Der TV-Fahrradleasing erfasst in § 1 Abs. 1 Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen kommunalen Arbeitgeber stehen. Somit kommt das Fahrradleasing z.B. nicht für Auszubildende, Praktikanten oder Studenten im Dualstudium in Betracht.
Sofern der Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist (z.B. OT-Mitglied), jedoch z.B. den TVöD oder TV-V arbeitsvertraglich in Bezug genommen hat, ist der TV Fahrradleasing ohne Bedeutung, da die Einschränkung gem. § 4 Abs. 3 TVG nur beiderseits tarifgebundene Parteien betrifft. Seine inhaltlichen Vorgaben sind jedoch dann zu beachten, wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahme vorbehaltlos den TVöD bzw. TV-V "und alle diese ergänzenden Tarifverträge" zum Inhalt hat. Gilt z.B. ein anderer Spartentarifvertrag (z.B. TV-N oder TV-WW/NW), so findet der TV Fahrradleasing dort nur Anwendung, wenn dies im jeweiligen Spartentarifvertrag vereinbart ist. Die regionalen Tarifverträge für den Nahverkehr (TV-N) enthalten zum Teil eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung.
Der TV-Fahrradleasing eröffnet den Arbeitgebern die Möglichkeit, die Umwandlung von Entgelt für das Fahrradleasing (die Fahrräder können dienstlich und privat genutzt werden) anzubieten, er gibt den Beschäftigten aber keinen Anspruch auf Abschluss entsprechender Vereinbarungen. Arbeitgeber sind auch nach dem Tarifvertragsschluss nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten eine Gehaltsumwandlung für ein Fahrradleasing anzubieten. Wenn sie es aber tun, dann müssen sie allen Beschäftigten dieses Angebot machen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Der TV-Fahrradleasing setzt einen Leasingvertrag zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Anbieter (Leasinggeber) sowie eine Überlassungsvereinbarung und eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten voraus. Die Dauer der Laufzeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und der Überlassungsvereinbarung muss mindestens der Laufzeit des auf dieser Grundlage abgeschlossenen Leasingvertrages entsprechen und darf höchstens 36 Monate betragen. Der Wert des Fahrrades mit Zubehör darf 7.000 EUR nicht übersteigen.
Bei den Fahrradleasingmodellen auf Grundlage des TV-Fahrradleasing verzichten Beschäftigte auf Entgelt in der Höhe der Leasingrate für das Fahrrad (und evtl. Zusatzleistungen oder Zubehör). Das Bruttoentgelt wird entsprechend der Leasingrate herabgesetzt und das zu versteuernde Entgelt reduziert sich. Durch die Gehaltsumwandlung verringern sich die Abgaben an die Sozialversicherung, es entstehen damit z. B. geringere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gleiche gilt für die Beiträge/Umlagen zur Zusatzversorgungskasse (ZVK/VBL). Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt grundsätzlich der "steuerpflichtige Arbeitslohn", Ausnahmen sind in Anlage 3 zum ATV/ATV-K geregelt. Gemäß Anlage 3 zum ATV/ATV-K Buchst. h sind geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Bemessungsgrundlage verringert sich hier mithin um den vollen Betrag der Entgeltumwandlung ohne die Versteuerung des Sachbezugs. Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt verbleibt somit nur der verminderte Arbeitslohn.
Fahrradleasing
Sachverhalt |
Der Beschäftigte hat über seinen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung für ein Fahrradleasing vereinbart mit einer monatlichen Leasingrate von 100 EUR (1.200 EUR jährlich). Steuerpflichtiges Entgelt vor Fahrradleasing: 38.000,00 EUR jährlich |
Lösung |
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt vermindert sich durch die jährliche Leasingrate auf 36.800,00 EUR. Der vom Arbeitgeber gezahlte Zusatzbeitrag (4 % aus 36.800,00 EUR) von 1.472 EUR ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Umlage ist nach § 3 Nr. 56 EStG bis zu 2.556 EUR steuerfrei, abzüglich der Zusatzbeiträge (1.472 EUR). Damit ist ein Teil der Umlage in Höhe von 1.084 EUR steuerfrei. Die Entgeltumwandlung zugunsten des Leasingrades fällt nicht unter die Regelung des § 3 Nr. 63 EStG. Durch diese Form der Entgeltumwandlung wird der steuerfreie Teil der Umlage nicht gemindert. Für die Entgeltumwandlung ist keine gesonderte Meldung erforderlich. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
10 |
7.893,33 |
296,00 |
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1.1.2021 |
31.12.202... |