(1) Die Schlichtungskommission hat ihre Beratungen mit dem Ziel zu führen, zu einer einstimmigen Einigungsempfehlung zu kommen.

Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Schlichtungskommission. Minderheitsvoten sind nicht zulässig.

 

(2) Die Schlichtungskommission hat die Einigungsempfehlung spätestens eine Woche nach ihrem erstmaligen Zusammentreten zu beschließen

 

(3) Die Einigungsempfehlung ist der Schlichtungskommission vor der Abstimmung schriftlich vorzulegen. Nach der Zustimmung ist sie von der/dem amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Geschäftsstelle hat jeder Tarifvertragspartei eine Ausfertigung der Einigungsempfehlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Beschlussfassung zu übersenden.

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