Informationen über diesen Tarifvertrag

Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren

Datum: 01. November 2011

§§ 1 - 11 Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Vereinbarung gilt für Tarifverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Arbeitgeber) einerseits sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) andererseits über allgemeine Entgelterhöhungen sowie über andere Verhandlungsgegenstände, die in die genannten Tarifverhandlungen einbezogen sind, wenn die Tarifvertragsparteien einvernehmlich die Einbeziehung erklärt haben oder in der Schlichtung erklären oder wenigstens eine Tarifvertragspartei die Einbeziehung beantragt und beide Vorsitzenden der Schlichtungskommission dem zustimmen.

Diese Vereinbarung gilt auch, wenn auf Arbeitgeberseite nicht alle Tarifvertragsparteien an den Tarifverhandlungen beteiligt sind.

 

(2) Für sonstige Tarifverhandlungen gilt diese Vereinbarung, wenn dies zwischen den daran beteiligten Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart wird.

§ 2 Voraussetzungen und Einleitung des Schlichtungsverfahrens

 

(1) Das Schlichtungsverfahren setzt voraus, dass entweder die Tarifvertragsparteien gemeinsam die Schlichtung schriftlich anrufen oder die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt worden sind.

 

(2) Jede Tarifvertragspartei kann innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erklärung des Scheiterns der Tarifverhandlungen das Schlichtungsverfahren durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Tarifvertragsparteien einleiten.

Werden die Tarifverhandlungen noch während der Laufzeit des Tarifvertrages für gescheitert erklärt, beginnt die Frist für die Einleitung erst mit Ablauf des Tarifvertrages.

 

(3) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.

§ 3 Schlichtungskommission, Geschäftsstelle

 

(1) Das Schlichtungsverfahren wird von der Schlichtungskommission durchgeführt. Diese setzt sich aus zwei unparteiischen Vorsitzenden sowie je vier Vertreterinnen/Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits sowie acht Vertreterinnen/Vertretern der ver.di andererseits zusammen. Tritt die dbb tarifunion dieser Vereinbarung bei, setzt sich die Schlichtungskommission aus zwei unparteiischen Vorsitzenden sowie je sechs Vertreterinnen/ Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits sowie insgesamt zwölf Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaftsseite andererseits zusammen, wobei sich ver.di und die dbb tarifunion über die interne Aufteilung der Sitze auf Gewerkschaftsseite verständigen.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 gehen die Sitze der nicht beteiligten Tarifvertragsparteien auf die beteiligte Tarifvertragspartei auf die beteiligte Tarifvertragspartei der Arbeitgeberseite über.

 

(2) Die Schlichtungskommission bedient sich zur Vorbereitung und Abwicklung des Schlichtungsverfahrens einer gemeinsamen Geschäftsstelle.

 

(3) Die Geschäftsstelle setzt sich zusammen aus je einer/einem von den Arbeitgebern und von ver.di benannten Vertreterin/Vertreter. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich weiterer Personen bedienen. Entscheidungen in der Geschäftsstelle können nur einstimmig getroffen werden.

 

(4) Die nach dieser Vereinbarung von den Tarifvertragsparteien abzugebenden Erklärungen mit Ausnahme der Erklärungen nach § 2 Abs. 1 und 2 sind an die Geschäftsstelle zu richten. Erklärungen der Geschäftsstelle müssen von beiden Mitgliedern unterschrieben sein.

 

(5) Die Schriftform für alle Erklärungen innerhalb des Schlichtungsverfahrens wird auch durch den Versand per E-Mail gewahrt.

§ 4 Berufung der Mitglieder der Schlichtungskommission

 

(1) Die unparteiischen Vorsitzenden werden von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich jeweils für die Dauer von zwei Jahren berufen.

Kommt eine einvernehmliche Berufung nicht zustande, benennen die Parteien auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite je eine unparteiische Vorsitzende/einen unparteiischen Vorsitzenden.

Die beiden Vorsitzenden wechseln sich als stimmberechtigte Vorsitzende/stimmberechtigter Vorsitzender (amtierende Vorsitzende/amtierender Vorsitzender) von Schlichtungsverfahren zu Schlichtungsverfahren ab.

Die/der nicht amtierende Vorsitzende nimmt an den Beratungen der Schlichtungskommission teil.

 

(2) Die Tarifvertragsparteien benennen nach der Einleitung des Schlichtungsverfahrens unverzüglich ihre stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter; sie können auch Stellvertreterinnen/Stellvertreter benennen. Die Berufung gilt für das jeweilige Schlichtungsverfahren. Jede Tarifvertragspartei kann ihre stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter jederzeit austauschen.

 

(3) Die/Der amtierende Vorsitzende wird bei Verhinderung durch die andere Vorsitzende/den anderen Vorsitzenden vertreten.

§ 5 Zusammentreten der Schlichtungskommission

Die Schlichtungskommission hat unverzüglich, spätestens jedoch sechs Werktage nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Zeitpunkt und Ort bestimmt die/der amtierende Vorsitzende im Benehmen mit der Geschäftsstelle. Diese hat die Vorsitzenden und die Vertreterinnen/Vertreter der Tarifv...

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