(1) Das Schlichtungsverfahren wird von der Schlichtungskommission durchgeführt. Diese setzt sich aus zwei unparteiischen Vorsitzenden sowie je vier Vertreterinnen/Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits sowie acht Vertreterinnen/Vertretern der ver.di andererseits zusammen. Tritt die dbb tarifunion dieser Vereinbarung bei, setzt sich die Schlichtungskommission aus zwei unparteiischen Vorsitzenden sowie je sechs Vertreterinnen/ Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits sowie insgesamt zwölf Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaftsseite andererseits zusammen, wobei sich ver.di und die dbb tarifunion über die interne Aufteilung der Sitze auf Gewerkschaftsseite verständigen.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 gehen die Sitze der nicht beteiligten Tarifvertragsparteien auf die beteiligte Tarifvertragspartei auf die beteiligte Tarifvertragspartei der Arbeitgeberseite über.

 

(2) Die Schlichtungskommission bedient sich zur Vorbereitung und Abwicklung des Schlichtungsverfahrens einer gemeinsamen Geschäftsstelle.

 

(3) Die Geschäftsstelle setzt sich zusammen aus je einer/einem von den Arbeitgebern und von ver.di benannten Vertreterin/Vertreter. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich weiterer Personen bedienen. Entscheidungen in der Geschäftsstelle können nur einstimmig getroffen werden.

 

(4) Die nach dieser Vereinbarung von den Tarifvertragsparteien abzugebenden Erklärungen mit Ausnahme der Erklärungen nach § 2 Abs. 1 und 2 sind an die Geschäftsstelle zu richten. Erklärungen der Geschäftsstelle müssen von beiden Mitgliedern unterschrieben sein.

 

(5) Die Schriftform für alle Erklärungen innerhalb des Schlichtungsverfahrens wird auch durch den Versand per E-Mail gewahrt.

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