Der Verbotszweck des § 3 Abs. 2 TVöD dient der arbeitsrechtlichen Verhaltenssteuerung und rechtfertigt insofern ein energisches Einschreiten öffentlicher Arbeitgeber. Dabei gilt es hauptsächlich auf den Verstoß des Beschäftigten in einer Weise zu reagieren, die zukünftigen Zuwiderhandlungen entgegenwirkt, um so den Eindruck zu verhindern, die Beschäftigten seien durch Vergünstigungen in ihrer Tätigkeit beeinflussbar. Aus diesem Grund können Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 TVöD arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wer als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gegen § 3 Abs. 2 TVöD / verstößt, handelt den Interessen des öffentlichen Arbeitgebers zuwider und gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei spielt es nach Auffassung des BAG grundsätzlich keine Rolle, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht, so das BAG, vielmehr aus, dass aufgrund des gewährten Vorteils das Vertrauen in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und in die Redlichkeit des Beschäftigten erheblich erschüttert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung liegt in Fällen dieser Art nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern vor allem in der zu Tage getretenen Einstellung des Beschäftigten, bei der Erfüllung von Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein Verhalten zerstört der Arbeitnehmer regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit. Soweit mit dem Verstoß des Beschäftigten gegen das Verbot der Annahme von Vergünstigungen ein geeigneter Kündigungsgrund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (Interessenabwägung). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind die Schwere der Pflichtverletzung, die Größenordnung des Betrages, ein etwaiger Einzelfall etc. zu gewichten. Je nach Lage des Einzelfalls kann daher die Annahme von Vergünstigungen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung oder einer ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 1 TVöD bzw. § 34 Abs. 1 TV-L berechtigen. Selbst eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 TVöD als schwerwiegend anzusehen ist und die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung dem Beschäftigten ohne Weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Auch ein mehrfacher Verstoß eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot gem. § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist nach der Rechtsprechung an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.