Mit der Reisekostenvergütung (§ 42 Reisekostenvergütung (Abs. 1 BAT) werden Auslagen erstattet
- für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
- aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädigung),
- für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen, sowie
- für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichem oder betrieblichem Anlass.
Die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Zu beachten sind insbesondere
beim Bund: _
- das Bundesreisekostengesetz (BRKG),
- die Auslandreisekostenverordnung (ARV) und
- die VO über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (VO zu § 16 Abs. 6 BRKG),
- die VO über die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kfz, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (VO zu § 6 Abs. 2 BRKG),
bei den Ländern und Kommunen:
- das jeweilige Landesreisekostengesetz (LRKG) sowie die landesspezifischen Verordnungen über Reisekostenvergütung und die Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO).
Beschäftigt ein Arbeitgeber keine Beamten, sind grundsätzlich "die Vorschriften anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat", § 69 BAT.
Begriffsbestimmung
Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Reise
- zur Erledigung von Dienstgeschäften
außerhalb des Dienstorts
- von dem zuständigen Vorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigtwurde.
- Auch Reisen aus Anlass der Einstellung sind Dienstreisen (§ 42 Abs. 1 Buchst. c BAT; § 2 Abs. 2 BRKG).
Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfasst im Wesentlichen die Fahrkostenerstattung sowie die Gewährung von Tage- und Übernachtungsgeld.
Nach § 5 BRKG ( Fahrkostenerstattung) sind die entstandenen notwendigen Fahrkosten zu erstatten. Beim Benutzen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen besteht Anspruch auf Erstattung:
beim Benutzen von |
Angehörige der Vergütungsgruppen |
Land-oder Wasserfahrzeugen |
Luftfahrzeugen |
Schlafwagen |
|
bis zu den Kosten der |
X bis VI a, Kr. I bis Kr. Va |
zweiten Klasse |
Touristen- oder Economyklasse |
Touristenklasse |
V c bis I, Kr. VI bis Kr. XIII |
ersten Klasse |
Touristen- oder Economyklasse |
Spezial- oder Doppelbettklasse |
Die Gewährung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (§§ 6 ff. BRKG).
Die Höhe des Tagegeldes richtet sich bei Inlandsdienstreisen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Das sind ab 8 Std. Abwesenheit 6 EUR, ab 14 Std. 12 EUR und ab 24 Std. 24 EUR.
Erhält der Dienstreisende unentgeltlich Verpflegung, so wird
- das Tagegeld für das Frühstück um 20 %,
- das Tagegeld für das Mittag- und Abendessen um je 35 %
gekürzt. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch bei Verpflegung im Flugzeug - egal ob es in Anspruch genommen wird oder nicht.
Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens 8-stündigen Dienstreise gezahlt, wenn sich diese über mehrere Kalendertage erstreckt oder vor bzw. um 3.00 Uhr angetreten oder um 2.00 Uhr bzw. später beendet wird. Das Übernachtungsgeld nach § 10 BRKG beträgt ohne Beleg 19,94 EUR. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden 50 % des Mehrbetrages bis zu 9,97 EUR anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur bei Unvermeidbarkeit berücksichtigt (§ 10 Abs.3 BRKG). Übernachtungskosten, die das Frühstück einschließen, werden im Inland um 4,60 EUR gekürzt.
Bezüglich der Einzelheiten, der besonderen Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen (§ 43 BAT) sowie der Ansprüche auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld wird auf die Stichworte "Reisekosten", "Umzugskosten" und "Trennungsgeld" verwiesen.