Leisten nichtvollbeschäftigte Angestellte Mehrarbeitsstunden, so können diese Stunden durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BAT).
Mehrarbeitsstunden sind die Stunden, die die Teilzeitkraft über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden leistet. Nach dem BAT sind Mehrarbeitsstunden nicht zuschlagspflichtig.
"Soweit ein Freizeitausgleich nicht erfolgt, erhält der Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung ist die Vergütung des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu teilen", § 34 Abs. 1.
Die Mehrarbeitsvergütung ist für jede Teilzeitkraft unter Berücksichtigung von Lebensalter und Familienstand individuell zu ermitteln.
Es wird nicht die Stundenvergütung aus § 5 VergTV – die für alle Arbeitnehmer einer Vergütungsgruppe gleich hoch ist – zugrunde gelegt.
Zu berechnen ist die Monatsvergütung, die die Teilzeitkraft bei Vollbeschäftigung erhalten würde. Aus diesem Betrag wird die Stundenvergütung für die Teilzeitkraft ermittelt.
Formel zur Berechnung der individuellen Stundenvergütung |
bei Einsatz in der 38,5-Stunden-Woche: |
Grundvergütung* + Ortzuschlag** + Zulagen*** |
38,5 x 4,348 |
* Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe/Stufe des jeweiligen Mitarbeiters |
** Erhält der Mitarbeiter den ehegatten-/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags ungekürzt wird nur der Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt. |
*** Nur die anteilig, entsprechend der individuellen Stundenzahl gekürzt ausgezahlten Zulagen dürfen einbezogen werden. D.h., Wechselschicht- und Schichtzulagen, die die Teilzeitkraft ohnehin in vollem Umfang erhält, bleiben außer Betracht! |
Überstundenzuschläge (§§ 17 und 35 BAT) werden nach dem BAT erst gezahlt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschritten wird. Überstundenzuschläge fallen daher erst an, wenn der Teilzeitbeschäftigte mehr als 38,5 Stunden/Woche arbeitet, nicht für die Mehrarbeit bis zu 38,5 Wochenstunden.
Die Zulässigkeit dieser Regelung ist – wegen des Gebots der Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter – nicht unstreitig.
Nach neuester Rechtsprechung ist die Mehrarbeit von Teilzeitkräften nicht zuschlagspflichtig. Überstundenzuschläge werden erst gewährt, wenn die tarifliche Arbeitszeit überschritten ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH enthält § 34 BAT keine Diskriminierungen von Teilzeitkräften:
Ein Teilzeitbeschäftigter, dessen vertragliche Arbeitszeit 18 Stunden betrage, erhalte die gleiche Gesamtvergütung, wenn er eine 19. Stunde arbeitet, wie ein Vollzeitbeschäftigter für die Ableistung von 19 Arbeitsstunden.
Gleiches gelte, wenn die Schwelle der tarifvertraglich festgesetzten Regelarbeitszeit überschritten wird. Beide – Vollzeit- und Teilzeitkraft – erhielten dann Überstundenzuschläge.
Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung des EuGH, vor allem weil sie die Praxis vor erheblicher Konfusion bewahrt: Teilzeitkräfte hätten andernfalls über zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunden ein höheres Entgelt erhalten als in gleichem Umfang arbeitende Vollzeitkräfte!