Angestellte der Vergütungsgruppen

  • X bis III, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • II b bis I, die das 18., aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben,

erhalten seit 1.5.1995 100 % der Anfangsgrundvergütung (§ 28 BAT).

Die Anfangsgrundvergütung ist die Grundvergütung der 1. Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT).

Die Beträge können der Anlage 1 zum VergTV entnommen werden.

Angestellte haben also vom Beginn des Monats an, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf die volle Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) ihrer Vergütungsgruppe. Ein Aufrücken in die nächsthöhere Stufe erfolgt jedoch erst mit Vollendung des 23. bzw. 25. Lebensjahres (Einzelheiten siehe unter "Alterssteigerung ").

Bis zum 30.4.1995 erhielten Angestellte unter 21 bzw. 23 Jahren eine je nach Lebensalter zwischen 93 und 100 % gestaffelte Grundvergütung.

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