Angestellte der Vergütungsgruppen

  • X bis III, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • II und I b, die das 18., aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben,

erhalten seit 1.5.1995 100 % der Anfangsgrundvergütung (§ 28 BAT).

Die Anfangsgrundvergütung ist die Vergütung der 1. Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT). Die Beträge können der Anlage 1 zum VergTV entnommen werden.

Bis 30.4.1995 sah § 28 BAT für Angestellte unter 21 (23) Jahren eine je nach Lebensalter zwischen 93 % und 100 % gestaffelte Grundvergütung vor.

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