Zu unterscheiden ist, ob die Einstellung beim neuen Arbeitgeber erfolgt
1. in unmittelbarem Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder
2. nach einer Unterbrechung, z.B. durch Zeiten bei einem privaten Arbeitgeber oder der Arbeitslosigkeit, oder
3. in unmittelbarem Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, wobei der Mitarbeiter zusätzlich bereits vor einer Unterbrechung im öffentlichen Dienst gearbeitet haben muss.
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"Erfolgt die Einstellung in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst gestanden hat" (§ 27 Abschn. A Abs. 6 Satz 1 BAT).
Anrechenbare Zeiten:
Ein "unmittelbarer Anschluss" liegt nur vor, wenn sich das Angestelltenverhältnis nahtlos an das davorliegende Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst anschließt. Liegen zwischen den Rechtsverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage –, ohne dass ein Angestellten- oder entsprechendes Rechtsverhältnis bestand, fehlt es an einem unmittelbaren Anschluss (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT).
Ein unmittelbarer Anschluss ist beispielsweise gegeben, wenn
- das frühere Arbeitsverhältnis am 31.3. endet und das neue Arbeitsverhältnis am 1.4. beginnt oder
das vorherige Arbeitsverhältnis am Freitag endet und die neue Stelle am Montag angetreten wird:
Hier liegen zwischen den Arbeitsverhältnissen der Samstag, ein in vielen Beschäftigungsbereichen allgemein arbeitsfreier Werktag, sowie ein Sonntag.
Ein unmittelbarer Anschluss ist z.B. auch gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1994 gekündigt und der neue Arbeitsvertrag zum 4. Oktober 1994, einem Dienstag, geschlossen wurde:
Der 1.10. war ein Samstag. Der Sonntag (2.10.) sowie der Feiertag am Montag, 3.10., sind keine Werktage und damit unschädliche Unterbrechungszeiten.
Welche Werktage als "allgemein arbeitsfrei" zu werten sind, richtet sich nach den Verhältnissen im bisherigen und im künftigen Beschäftigungsverhältnis. Maßgebend ist, an welchen Tagen allgemein nach dem Dienstplan oder betriebsüblich zu arbeiten war bzw. zu arbeiten ist. (BAG, Urt. v. 19.10.2000 - 6 AZR 244/99, ZTR 2001, 362.)
Hinsichtlich der Mitarbeiter der Verwaltung gelten die Samstage und Sonntage als "allgemein arbeitsfrei". Im Pflegedienst dagegen wird nach dem Dienstplan üblicherweise auch am Wochenende gearbeitet. Endet das bisherige Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Freitags und beginnt das neue Beschäftigungsverhältnis erst am Montag, so liegt hier eine schädliche Unterbrechung vor!
Bei Lehrern sind die Schulferien keine "allgemein arbeitsfreien Werktage". Auch während der unterrichtsfreien Zeit kann die Lehrkraft dienstlich in Anspruch genommen werden, z.B. für die Abnahme von Nachprüfungen, Mitarbeit an Projekten, zur Vorbereitung des Unterrichts im folgenden Schuljahr. Auch wird durch die Schulferien der Erholungsurlaub abgegolten.
War eine Lehrkraft nur befristet für die Dauer eines Schuljahres eingestellt, so ist bei einer Wiedereinstellung nach den Schulferien eine sog. "schädliche Stufenberechnung" vorzunehmen. Der Mitarbeiter wird nicht in unmittelbarem Anschluss an das frühere Arbeitsverhältnis eingestellt.
Liegen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis Werktage ohne Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, ist die Unterbrechung unschädlich, wenn der Angestellte
- in dem zwischen den Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder
- die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat
(Protokollnotiz Nr. 2 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT).
Der BAT enthält keine konkreten Regelungen über die zulässige Höchstdauer eines Umzugs. Eine Orientierung an § 52 Abs. 2 BAT in der bis 30.6.1996 geltenden Fassung – 2 Tage Arbeitsbefreiung bei Umzug – erscheint möglich.
Fraglich ist, ob der Umzug durch den Stellenwechsel bedingt sein muss. Die Protokollnotiz sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Einschränkende Voraussetzungen, die nicht eindeutig aus dem Tarifwortlaut hervorgehen, erkennt das BAG grundsätzlich nicht an. (Vgl. z.B. die Rechtsprechung des BAG zur Wechselschichtzulage: BAG, Urt. v. 13.10.1993, 10 AZR 294/92) Damit kommt es auf den Anlass des Umzugs nicht an.
War der Angestellte vor der Anstellung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, kann nach überwiegender Ansicht der BAT-Kommission diese Zeit im Rahmen der Stufenberechnung berücksichtigt werden.
Dem kann insoweit zugestimmt werden, als § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT dem Wortlaut nach die Anrechnungsmöglichkeit nicht auf bestimmte Beamtenverhältnisse (z.B. Beamtenverhältnis auf Probe, auf Lebenszeit) beschränkt.
Bedenken bestehen jedoch aus anderem Grund: Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sind in der Regel Ausbildungszeiten (Vorbereitungsdie...