Wird ein Angestellter im Pflegedienst nach Vollendung des 20. Lebensjahres eingestellt, ist bei der Stufenberechnung zu unterscheiden zwischen
- Angestellten, die in unmittelbarem Anschluss an ein BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis eingestellt werden , und
- Angestellten, die erstmals oder nach einer Unterbrechung in ein BAT-Arbeitsverhältnis eintreten.
3.5.5.1 Bewerber, die nicht aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen
"Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt gewesen wäre,
mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe)",
§ 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 1 BAT.
Jeweils vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. B Abs. 5 BAT).
Eine am 27. Mai 1971 geborene Krankenschwester, die bisher in einer Privatklinik ohne Geltung des BAT beschäftigt war, wechselt am 1.7.2000 zu einem tarifgebundenen städtischen Krankenhaus.
Die Grundvergütung berechnet sich wie folgt:
Die Angestellte hat bei ihrer Einstellung das 29. Lebensjahr vollendet.
Wäre sie bereits seit Vollendung des 20. Lebensjahres beschäftigt gewesen, so würde sie ab dem 1.7.2000 (Einstellungszeitpunkt) Grundvergütung der Stufe 5 (= nach vollendetem 28. Lebensjahr) erhalten haben.
Da sie jedoch erst nach Überschreiten des Eingangsalters eingestellt wird, erhält sie bei Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe also Grundvergütung der Stufe 4.
Ab 1.5.2001 – mit Beginn des Monats, in den ihr 30. Geburtstag fällt – hat sie Anspruch auf Grundvergütung der Stufe 5.
Die Kr.-Vergütungstabelle sieht insgesamt 9 Stufen vor. Die Endgrundvergütung (Stufe 9) kann frühestens mit Vollendung des 36. Lebensjahres erreicht werden.
Bei Einstellung eines Angestellten, der bereits das 38. oder ein höheres Lebensjahr vollendet hat, besteht nur Anspruch auf Grundvergütung der Stufe 8.
Wäre der Angestellte bereits mit Vollendung des 20. Lebensjahres eingestellt worden, stünde ihm – mangels weiterer Stufenbeträge – Grundvergütung der Stufe 9 (= nach Vollendung des 36. Lebensjahres) zu. Erfolgt die Einstellung erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres, erhält der Angestellte Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, maximal also Stufe 8.
3.5.5.2 Bewerber, die aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen
Wird der Angestellte , der das 20. Lebensjahr bereits überschritten hat, in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf das der BAT oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden ist, eingestellt, so richtet sich die Grundvergütung nach § 27 Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 2 BAT.
Anrechenbare Vorzeiten
Vorzeiten sind anrechenbar, wenn der Angestellte unmittelbar nach Beendigung eines BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis eingestellt wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der frühere Arbeitgeber normativ tarifgebunden war. Ausreichend ist es, wenn der BAT oder der BAT-O kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das frühere Arbeitsverhältnis Anwendung fand.
Wechselt ein Arbeitnehmer vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis, so handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des BAG um eine "Neueinstellung". Der Arbeiter wird nicht in unmittelbarem Anschluss an ein "BAT-Arbeitsverhältnis" eingestellt. Die im Arbeiterverhältnis zurückgelegten Zeiten werden nach dem Tarifwortlaut bei Festsetzung der Grundvergütungsstufe nicht berücksichtigt.
Dies gilt nach der genannten Entscheidung selbst dann, wenn der Statuswechsel bei demselben Arbeitgeber erfolgt.
Eine in das Ermessen des Arbeitgebers gestellte Anrechnungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall vorgesehen, dass der Mitarbeiter als "Meister" eingestellt wird (§ 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-VkA).
Der Wechsel vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis – ohne Aufrücken in die Meisterfunktion – wird damit häufig zu einer Reduzierung des Gehalts führen. Die bisher im Arbeiterverhältnis zurückgelegte Zeit kann – soweit gewünscht – nur im Rahmen einer außertariflichen Leistung Berücksichtigung finden.
Ein unmittelbarer Anschluss fehlt, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand (Protokollerklärung Ziffer 1 zu § 27 Abschn. B Abs. 3 BAT).
Bezüglich der Einzelheiten und der unschädlichen Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit und Umzug wird auf die Ausführungen oben "Die Stufenberechnung im Einzelnen" bzw. "Bewerber, die unmittelbar aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen" verwiesen.
Die Stufenberechnung im Einzelnen
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein BAT- oder BAT-O-Arbeitsverhältnis eingestellt, erhält er
bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe
- die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgebe...