Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten seit 1.12.1990 – im Geltungsbereich des BAT-Ost seit 1.1.1996 – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine um Lebensaltersstufen/Stufen erhöhte Grundvergütung vorweggewährt werden (§ 27 Abschn. C BAT).
Die Möglichkeit der Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen nach § 27 Abschn. C BAT (Tarifgebiet West) war zunächst befristet bis zum 31.12.1995. Mit dem 72. Änderungstarifvertrag zum BAT wurde die Befristung aus dem Tarifvertrag gestrichen, die Regelung damit unbefristet verlängert. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der Vorweggewährung von Stufen auf das Tarifgebiet Ost sowie die ostdeutschen Sparkassen ausgedehnt.
3.6.1 Zielsetzung
Die Tarifvertragsparteien eröffnen den Arbeitgebern die Möglichkeit, bei Personalengpässen flexibel zu reagieren.
Die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen scheint – auf den ersten Blick – dem Arbeitgeber auch die Chance zu geben, jungen, leistungsfähigen und engagierten Mitarbeitern über eine zusätzliche finanzielle Entschädigung einen Leistungsanreiz zu bieten.
Zu beachten ist jedoch: Der Angestellte bleibt grundsätzlich in der vorweggewährten Stufe, bis er über die "normale" Alterssteigerung eine die vorweggewährte Stufe übersteigende Lebensaltersstufe erreicht. Damit bleibt die Grundvergütung über Jahre hinweg unverändert (Einzelheiten unter "Aufzehren der vorgewährten Stufen "). Die Gefahr der Demotivation besteht!
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass motivierten älteren Mitarbeitern – aufgrund der Beschränkung auf die Endgrundvergütung (vgl. unter "Maximale Erhöhung") – eine solche "Belohnung" nicht gewährt werden kann!
3.6.2 Voraussetzungen im Einzelnen
Die Vorweggewährung muss "zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich" sein.
Dabei kann
- sowohl zur Gewinnung geeigneter Bewerber
- als auch zur Erhaltung qualifizierter Kräfte
von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden.
Haushaltsmittel müssen zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung über eine Vorweggewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt (§ 27 Abschn. C Satz 5 BAT).
Hier wird insbesondere auf folgende Grundsatzregelungen verwiesen:
Für die Dienststellen des Bundes
Der Rahmen der für die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen verfügbaren Mittel wurde von zunächst 0,3 % auf 0,1 % der im Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Vergütungen der Angestellten reduziert.
Damit ist bereits seit 1993 eine Vorweggewährung von Stufen nur noch möglich, wenn der Verfügungsrahmen noch nicht ausgeschöpft ist.
Wurde trotz Überschreitung des Verfügungsrahmens arbeitsvertraglich eine um Stufenbeträge erhöhte Grundvergütung vereinbart, ist diese Vorweggewährung im Verhältnis zum Arbeitnehmer bindend!
Für die Länder
Mit Beschluss der 6./90 Mitgliederversammlung der TdL wurden die Länder ermächtigt, die Verordnung zu § 74 BBesG (Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie vom 29.01.1991, BGBl. I S. 167) sinngemäß auf die Angestellten anzuwenden.
Für die hessische Landesverwaltung
Nach dem Rundschreiben des Hessischen Ministeriums des Innern vom 28.12.1990 erhalten Angestellte der Vergütungsgruppen X bis IV b und Kr. I bis IX ab der ersten Stufe der Grundvergütung einen vorweggewährten Betrag in Höhe von 76,69 EUR monatlich (Teilzeitbeschäftigte anteilig), sofern ihr Beschäftigungsort im Gebiet des Umlandverbands Frankfurt oder im Bereich explizit aufgeführter kreisfreier Städte und Gemeinden liegt.
Sonstige Arbeitgeber, insbesondere private Arbeitgeber, die den BAT kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwenden, können im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bindung an diese Grundsätze über die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen entscheiden.
Zur Gewinnung und Haltung von qualifizierten IT-Fachkräften haben die Bundesregierung und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in entsprechenden Richtlinien zwischenzeitlich den Bewilligungsrahmen für die Vorweggewährung von Altersstufen erheblich ausgedehnt und - darüber hinausgehend - weitere übertarifliche Leistungen vorgesehen. Auf die Ausführungen "Freiwillige, übertarifliche Zulagen für Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)" wird verwiesen.
3.6.3 Maximale Erhöhung
Dem Angestellten kann, statt der ihm nach § 27 Abschn. A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe, eine
- um bis zu höchstens vier,
- in der Regel nicht mehr als zwei Lebensaltersstufen/Stufen
erhöhte Grundvergütung vorweg gewährt werden (§ 27 Abschn. C Satz 1 BAT).
Eine Erhöhung um drei oder vier Stufen ist nach dem Tarifwortlaut nur in Ausnahmefällen möglich, wobei eine konkrete Festlegung, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, fehlt.
Bei Vorweggewährung von ...