Mit dem 78. Änderungs-TV haben die Tarifvertragsparteien für die Jahre 2003 und 2004 eine "Halbierung" der Stufensteigerung eingeführt (Einzelheiten hierzu für Bund/Land Die befristete Halbierung der Stufensteigerung, Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004, für VKA Die befristete Halbierung der Stufensteigerung, Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004und für Pflegkräfte Die befristete Halbierung der Stufensteigerung, Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004. Diese neue Tarifregelung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die nach § 29 Abschnitt C BAT vorweggewährte Lebensaltersstufe/Stufe.
Einem Mitarbeiter wurden zwei Altersstufen vorweggewährt. Er verbleibt - ungeachtet der Halbierungsregelung - so lange in dieser vorweggewährten Stufe, bis ihm nach seinem tatsächlichen oder modifizierten Lebensalter eine höhere als die vorweggewährte Stufe zusteht.
Die Vorweggewährung wird - wie bisher auch - aufgezehrt durch die Alterssteigerung. Während bisher die Vollendung eines Lebensjahrs, bei dem ein Stufenaufstieg stattfindet, dazu führte, dass die Vorweggewährung um einen Stufenbetrag aufgezehrt wurde, erstreckt sich die Aufzehrung nunmehr für die Dauer von zwölf Monaten nur auf den halben Stufensteigerungsbetrag.
Ein kommunales Krankenhaus beschäftigt einen 34-jährigen Krankengymnasten, der seit mehreren Jahren Krankengymnastik überwiegend an Patienten nach Herzinfarkten und Querschnittslähmungen durchführt (eingruppiert in Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 17). Entsprechend seinem Lebensalter würde dem Mitarbeiter Grundvergütung der Stufe 7 (nach vollendetem 33. Lebensjahr = 1.972,24 EUR) zustehen.
Der Arbeitgeber hat ihm zwei Altersstufen vorweggewährt, zahlt also Grundvergütung der Stufe 9 (entspricht einem 37-jährigen Angestellten = 2.117,20 EUR).
Der Mitarbeiter vollendet am 25. November 2003 sein 35. Lebensjahr. Er verbleibt weiterhin in der vorweggewährten Stufe 9, erhält also auch künftig die Grundvergütung in Höhe von 2.117,20 EUR.
Die Halbierung der Stufensteigerung wirkt sich damit bei Mitarbeitern, denen Lebensaltersstufen/Stufen vorweggewährt worden sind, praktisch nicht aus.
In der betrieblichen Praxis verblieb der Mitarbeiter häufig nicht so lange in der vorweggewährten Stufe, bis ihm nach seinem tatsächlichen Lebensalter eine höhere Stufe zusteht. Vielmehr wurde die Vorweggewährung von z.B. zwei Altersstufen jeweils konsequent "fortgeführt", d.h. bei Vollendung eines Lebensalters, bei dem der Mitarbeiter nach seinem tatsächlichen Lebensalter in die nächsthöhere Stufe aufgerückt wäre, wurden ihm - über eine neue Entscheidung des Arbeitgebers - erneut zwei Stufen vorweggewährt. Fraglich ist, ob dies zukünftig in der bisherigen Form noch zulässig ist.
Der Tarifvertrag sieht in § 29 Abschnitt C vor, dass dem Angestellten eine "um bis zu vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung" vorweggewährt werden kann, was nach dem Wortlaut für eine Zuordnung jeweils zu "vollen" Stufen spricht. Eine Änderung der Vorschrift im Hinblick auf die in § 27 Abschnitt A und B neu eingeführte "Halbierung der Stufensteigerung" ist nicht erfolgt, was möglicherweise auf eine Redaktionsversehen zurückzuführen sein mag.
Nach Sinn und Zweck der Regelung zur Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen ist die Vorschrift ergänzend dahingehend auszulegen, dass dem Mitarbeiter - auch nach Einführung der "Halbierung der Stufensteigerung" - über eine erneute Arbeitgeberentscheidung eine Vorweggewährung in Höhe des Betrags von in der Regel zwei - maximal vier - Stufen gewährt werden kann. Der Mitarbeiter erhält dann aufgrund einer neuen Arbeitgeberentscheidung im Rahmen der Vorweggewährung zusätzlich zu seiner bisherigen Grundvergütung den hälftigen Differenzbetrag zur nächsthöheren als der bisher vorweggewährten Stufe.
In dem oben dargestellten Beispiel der Vergütung eines Krankenpflegers würde dem Mitarbeiter ab 1.11.2003 bei Vergütung entsprechend seinem tatsächlichen Lebensalter die Grundvergütung der Stufe 7 zzgl. des halben Differenzbetrags zur Stufe 8 (= 36,24 EUR, insgesamt also 2.008,48 EUR) zustehen.
Der Arbeitgeber gewährt ihm ab 1.11.2003 erneut zwei Stufen vorweg. Der Mitarbeiter erhält damit die Grundvergütung der (bisher vorweggewährten) Stufe 9 zzgl. der halben Differenz zur Stufe 10 (= 24,26 EUR, insgesamt also 2.141.46 EUR).
Am 31. Oktober 2004 läuft die einjährige "Halbierungsphase" aus, der Mitarbeiter würde bei Vergütung nach seinem tatsächlichen Lebensalter in die Stufe 8 aufgenommen werden. Damit kann der Arbeitgeber zum 1. November 2004 - soweit gewünscht - erneut über eine Vorweggewährung von zwei Stufen entscheiden und dem Mitarbeiter Grundvergütung der Stufe 10 gewähren.