"Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird,
in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung,
höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe,
bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe)", § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT.
"Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Abs. 3 Unterabs. 1 eine höhere als die nach Unterabs. 1 . . . errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1",
§ 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 3 BAT.
Bei einer Höhergruppierung sind also stets zwei Berechnungen durchzuführen:
- die Höhergruppierung nach § 27 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT und
die Ermittlung der Grundvergütung für einen am Tage der Höhergruppierung in der Aufrückungsgruppe Neueingestellten (§ 27 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT).
Der höhere Betrag ergibt die neue Grundvergütung.
zu 1.:
Garantiebetrag ist "der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe", § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT.
Die Beträge der jeweils ersten Stufe der alten und der neuen Vergütungsgruppe sind der Vergütungstabelle zu entnehmen und zu saldieren. Der Differenzbetrag wird der bisher gezahlten Grundvergütung hinzugerechnet.
Ist in der neuen Vergütungsgruppe ein Stufenbetrag in dieser Höhe nicht ausgewiesen, erhält der Angestellte den nächsthöheren (bei einer Höhergruppierung in Vergütungsgruppe II den nächstniedrigeren) Stufenbetrag.
zu 2.:
Nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 3 BAT ist bei jeder Höhergruppierung eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
Zu prüfen ist, ob dem Angestellten eine höhere Grundvergütung zustehen würde, wenn er zum Zeitpunkt der Höhergruppierung in der Aufrückungsgruppe neu eingestellt werden würde.
Auch bei der Höhergruppierung ist die mit dem 78. ÄnderungsTV neu eingeführte "Halbierung der Stufensteigerung" zu berücksichtigen (vgl. § 27 Abschnitt A Abs. 6 Unterabs. 3 BAT in der für den Bereich VkA ab 1.1.2003 gültigen Fassung.
Bei einer Höhergruppierung in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 erhält der Mitarbeiter für die Dauer von zwölf Monaten nach Vollendung eines Lebensalters mit ungerader Zahl in der neuen Vergütungsgruppe die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zur nächsthöheren, an sich maßgeblichen Stufe.
Schematische Übersicht:
Stufenberechnung bei Höhergruppierung
Berechnung nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT
Bisherige Grundvergütung ermitteln (Ausgangsvergütungsgruppe und Stufe) |
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Euro-Betrag aus Vergütungstabelle + Garantiebetrag (Stufe 1 der Aufrückungsgruppe abzüglich Stufe 1 der bisherigen Vergütungsgruppe) = Summe |
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in Vergütungstabelle in der Aufückungsgruppe den nächsthöheren Betrag suchen und Stufe fesstellen |
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für Vergleich (unten c) Euro - Betrag notieren |
- Vergleichsberechnung als Neueingestellter (schematische Übersicht oben unter Bewerber , die nicht unmittelbar aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen)
Vergleich der unter a) und b) ermittelten Euro-Beträge;
der höhere Stufenbetrag ist für die neue Grundvergütung maßgebend.
Berechnungsbeispiel:
Ein am 1.4.1996 nach Vollendung des 30. Lebensjahrs in Stufe 4 in der Rettungsleitstelle eingestellter, am 24.3.2003 37 Jahre alt gewordender Rettungsassistent (Vergütungsgruppe VI b) wird mit Wirkung vom 1.6. 2003 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V c höhergruppiert.
Aufgrund der "Halbierung der Stufensteigerung" erhält der Mitarbeiter ab 1.3.2003 bis 31.5.2003 zunächst Grundvergütung (Vergütungsgruppe VIb) der Stufe 7 zuzüglich der halben Differenz zur Stufe 8.
Höhergruppierung:
Bisherige Grundvergütung zum 1.6.2003: (VI b, Stufe 7) |
1.570,56 EUR |
+ Garantiebetrag (1.363,05 – 1.258,07) |
104,98 EUR |
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1.675,54 EUR |
nächsthöherer Stufenbetrag in Vergütungsgruppe V c
= 1.723,06 EUR = Stufe 6.
Vergleichsberechnung:
Bei Neueinstellung in Vergütungsgruppe V c würde dem Rettungsassistenten ebenfalls Grundvergütung der Stufe 6 zustehen (Einzelheiten oben unter Bewerber, die nicht unmittelbar aus einem BAT-Arbeitsverhältnis kommen).
Ergebnis:
Der Angestellte erhält nach seiner Höhergruppierung zunächst Grundvergütung der Vergütungsgruppe V c, Stufe 6, zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zur Stufe 7 (der nach dem Lebensalter an sich zustehenden Stufe).
Ab 1.3.2004 - dem Ende des Zwölf-Monats-Zeitraums für die modifizierte Stufensteigerung - hat der Mitarbeiter Anspruch auf die Grundvergütung der Vergütungsgruppe Vc, Stufe 7. Bei Vollendung des nächsten Lebensalters mit ungerader Zahl, ab 1.3.2005, rückt der Mitarbeiter auf in die Stufe 8.
Wird der Angestellte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, ist die...