Der Angestellte, der bei seiner Einstellung
in Vergütungsgruppe X bis III das 21. Lebensjahr,
in Vergütungsgruppe II bis I das 23. Lebensjahr überschritten hat,
"erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungruppe beschäftigt worden wäre."
(§ 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT).
Nur wenn der Mitarbeiter in Vergütungsgruppe X einstellt wird, besteht Anspruch auf Grundvergütung entsprechend dem tatsächlichen Lebensalter.
Die Gemeinde A stellt für das Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken und sonstige vorwiegend mechanische Tätigkeiten in der Registratur einen 29-jährigen Verwaltungsangestellten ein.
Der Angestellte erhält von Anfang an Grundvergütung der Vergütungsgruppe X, Stufe 5.
Bei Einstellung in den Vergütungsgruppen IX bis I ist zunächst nicht von der für die Einstellung maßgebenden Vergütungsgruppe, sondern von der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe auszugehen.
In dieser nächstniedrigeren Vergütungsgruppe ist der Stufenbetrag festzustellen, der sich bei einer ununterbrochenen Beschäftigung seit Vollendung des 21. (23.) Lebensjahr ergeben würde.
Anschließend ist eine Höhergruppierung in die Anstellungsgruppe vorzunehmen. Nach einer Höhergruppierung erhält der Angestellte in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, "deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung" (§ 27 Abschn. A Abs. 2 BAT; Einzelheiten zur Höhergruppierung unter "Grundvergütung bei Höhergruppierung ").
Der Angestellte erhält dann in seiner Anstellungsgruppe Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung.
s. auch Tabellen zu § 27
Schematische Übersicht: Stufenberechnung bei Einstellung nach Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres
Anstellungsgruppe |
|
|
darunter liegende Vergütungsgruppe feststellen Altersstufe ab 21 berechnen |
|
|
Euro-Betrag aus Vergütungstabelle + Garantiebetrag (Differenz der jeweiligen Stufen 1 der Anstellungsgruppe und der darunter liegenden Vergütungsgruppe) = Summe |
|
|
in Vergütungstabelle nächsthöheren Euro-Betrag in der Aufrückungsgruppe = Anstellungsgruppe suchen |
|
|
nächstniedrigere Stufe ermitteln |
|
|
Euro-Betrag aus Vergütungstabelle = Grundvergütung bei Einstellung |
Berechnungsbeispiel: Eine am 29.9.1968 geborene Bewerberin beginnt am 1.5.2003 eine neue Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im Städtischen Krankenhaus (Vergütungsgruppe VII). Bisher war sie in der Privatwirtschaft – ohne BAT-Arbeitsvertrag – tätig.
Die Grundvergütung errechnet sich wie folgt:
Die Bewerberin hat am Einstellungstag das 34. Lebensjahr vollendet.
Grundvergütung in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe (VII) liegenden Vergütungsgruppe VIII nach vollendetem
34. Lebensjahr = Stufe 7 |
1271,03 EUR |
+ Garantiebetrag (= Unterschiedsbetrag der jeweiligen Stufe 1 der Vergütungsgruppe VII und VIII
= 1.163,47 EUR – 1.076,67 EUR |
+86,80 EUR |
|
=1.357,83 EUR |
Nächsthöherer Betrag in Vergütungsgruppe VII
= 1382,46 Euro = Stufe 6
Da keine echte Höhergruppierung, sondern eine Neueinstellung vorgenommen wird, erhält die Angestellte Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe
= Stufe 5 = 1.344,89 EUR.
Ergebnis: Die Mitarbeiterin wird eingestellt in Vergütungsgruppe VII, Stufe 5.
Der Angestellte erhält mindestens die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1 der Anstellungsgruppe).
Ein 22-jähriger Angestellter soll in die Vergütungsgruppe VIII eingestellt werden.
Bei Einstellung mit Vollendung des 21. Lebensjahres in Vergütungsgruppe IX a und anschließender Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VIII wäre Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIII, Stufe 1, zu zahlen. Die bei einer Neueinstellung maßgebliche "nächstniedrigere Stufe" fehlt, so dass der Angestellte bei seiner Einstellung Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIII, Stufe 1 erhält.
"Der Angestellte erhält erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe" (§ 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 5 BAT).
Ein am 1.10.2001 in Vergütungsgruppe VII, Stufe 1, neu eingestellter Mitarbeiter vollendet am 5.11.2001 das 25. Lebensjahr.
Er erhält ab dem 1.11.2001 Grundvergütung der Vergütungsgruppe VII, Stufe 2. Am 1.11.2003 rückt er auf in Stufe 3.