Der BAT-Ost enthält einige für die Festsetzung der Grundvergütung wichtige Besonderheiten.
3.7.1 Höhe der Vergütung
Der BAT-Ost sieht für Angestellte in den neuen Bundesländern eine nur anteilige Zahlung der Vergütung und der sonstigen Entgelte vor.
Entwicklung: |
1991 |
wurden 60% des West-Tarifs gezahlt; |
ab 1. 5.1992 |
erfolgte eine stufenweise Angleichung der Löhne und Gehälter auf zunächst 70% |
ab 1.12.1992 |
74% |
ab 1. 7.1993 |
80% |
ab 1.10.1994 |
82% |
ab 1.10.1995 |
84% und |
ab 1. 8.1997 |
85% |
ab 1. 9.1998 |
86,5 % |
ab 1.8.2000 |
87,0 % |
ab 1.1.2001 |
88,5 % |
ab 1.1.2002 |
90,0 % |
ab 1.1.2003 |
91,0 % |
ab 1.1.2004 |
92,5 % |
der vergleichbaren Beträge in den alten Bundesländern (Tarifgebiet West).
Grund für die nur anteilige Zahlung sind
- die gegenüber den alten Bundesländern niedrigeren Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern und
die von Bund und Ländern sowie den Kommunen der alten Bundesländer aufzubringenden erheblichen Transferleistungen.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.8.2000 rechtfertigen die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern "derzeit noch" die ungleichen Arbeitsbedingungen in den Tarifgebieten West und Ost.
Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT und BAT-Ost haben sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet, die Löhne und Vergütungen für die Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost an die 100 % des Westtarifs anzugleichen und zwar
- für die Arbeiter/innen sowie die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb sowie Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31.12.2007,
- für die Angestellten der Vergütungsgruppen Va (Bund/TdL) bzw. IVb (VKA) bis I sowie Kr. IX bis Kr. XIII bis zum 31.12.2009.
Die weiteren Anpassungsschritte - über die für 2003 und 2004 beschlossene Erhöhung hinaus - bleiben der Lohn- und Vergütungsrunde 2005 vorbehalten.
Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Beschäftigten einen Beitrag zur Zusatzversorgung in Höhe von 0,2 % des Bruttoentgelts für jeden 1 %-Schritt der Angleichung leisten, wobei die Eigenbeteiligung sofort auf 2 % steigt, wenn die Angleichung 97 % des Westniveaus erreicht hat.
3.7.2 Grundvergütung (BAT-O Bund/Länder) für die Angestellten der Anlage 1 a
Für die Berechnung der Grundvergütung
- der Verwaltungsangestellten,
- der technischen Angestellten und
- der Angestellten im Erziehungsdienst (Anlage 1a)
enthält der BAT-O (Fassung Bund/Länder) Übergangsvorschriften.
Während im Tarifgebiet West Beschäftigungszeiten (§ 19 BAT) und Zeiten im Sinne des § 27 BAT strikt zu unterscheiden sind, knüpft der BAT-O bei Berechnung der Lebensaltersstufen an die Beschäftigungszeit an:
Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O und den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen gilt
- als "Tag der Einstellung" (§ 27 Abs. 2 BAT-O) der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit,
- als "Tätigkeit im öffentlichen Dienst" (§ 27 Abs. 6 BAT-O) die berücksichtigte Beschäftigungszeit
(Übergangsvorschrift zu § 27 BAT-O Bund/Länder).
Bei der Beschäftigungszeit werden Zeiten ab Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt. Bei Berechnung der Lebensaltersstufen können jedoch – trotz Anknüpfen der Stufenberechnung an den "Beginn der Beschäftigungszeit" – Zeiten frühestens ab Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres berücksichtigt werden!
Denn die Übergangsvorschrift ist in die Bestimmungen des § 27 BAT-O"hineinzulesen". D.h., die Anfangsgrundvergütung wird frühestens ab Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres gezahlt. Anspruch auf Grundvergütung einer höheren Stufe besteht frühestens ab Vollendung des 23. (25.) Lebensjahres.
3.7.3 Grundvergütung (BAT-O VkA) für die Angestellten der Anlage 1 a
"Sind für den Angestellten, der am 30. November 1991 schon und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O und den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen erhält der Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit (ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschrift zu § 19 berücksichtigten Zeiten), frühestens jedoch seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der für ihn am 1. Dezember 1991 maßgebenden Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre."
(Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O VkA)
3.7.4 Die Stufenberechnung für die Angestellten der Anlage 1 b
Die unter 2.6.3 dargestellte Regelung gilt entsprechend für die Angestellten im Pflegedienst (Anlage 1b), sowohl im Bund/Länder- als auch im VkA-Bereich.
3.7.5 Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen
Im BAT-O besteht erst seit 1. Januar 1996 die Möglichkeit, dem Angestellten über die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen eine höhere Grundvergütung zu zahlen. Vor diesem Zeitpunkt waren die Regelungen des § 27 Abschn. C BAT auf das Tarifgebiet West beschränkt.