Durch die Einteilung in verschiedene Ortszuschlags-Stufen werden die unterschiedlichen finanziellen Belastungen, die sich aus den Familienverhältnissen des Angestellten ergeben, berücksichtigt.
Der Angestellte wird entsprechend seinem Familienstand einer bestimmten Stufe zugeordnet:
Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte
mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen |
für das erste zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
X, IXb und Kr. I |
5,11 EUR |
25,56 EUR |
IXa und Kr. II |
5,11 EUR |
20,45 EUR |
VIII |
5,11 EUR |
15,34 EUR |
Der Differenzbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 wird allgemein als sog. "ehegattenbezogener Anteil", der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und Stufe 3 als sog. "kinderbezogener Anteil" des Ortszuschlags bezeichnet.
4.3.1 Ledige, Geschiedene
Ortszuschlag der Stufe 1 erhalten nach § 29 Abschn. B Abs. 1 BAT
- ledige Angestellte,
- geschiedene Angestellte, die nicht zur Zahlung von Unterhalt an den früheren Ehegatten verpflichtet sind,
- Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Im Falle einer Scheidung wird der bisher verheiratete Angestellte erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils von Stufe 2 in Stufe 1 zurückgestuft.
Die Rechtskraft fällt nur ausnahmsweise (z.B. bei einem beiderseitigen Rechtsmittelverzicht) mit dem Tag der Scheidung zusammen!
Geschiedene Angestellte sind jedoch der Stufe 2 zugewiesen, wenn sie "aus der Ehe" zum Unterhalt verpflichtet sind (näher unten "Ortszuschlag der Stufe 2 ").
4.3.2 Der "ehegattenbezogene" Anteil
Zur Stufe 2 gehören nach § 29 Abschn. B Abs. 2
Nr. 1 |
verheiratete Angestellte, |
Nr. 2 |
verwitwete Angestellte, |
Nr. 3 |
geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, |
Nr. 4 |
andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen der Hilfe der aufgenommenen Person bedürfen. |
Der ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag (Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 |
beträgt |
ab 1.1. bzw. 1.4.2003 |
ab 1.1.2004 |
ab 1.5.2004 |
in den Tarifklassen Ib und Ic |
104,80 EuR |
105,84 EUR |
106,90 EUR |
in der Tarifklasse II |
99,82 EUR |
100,82 EUR |
101,82 EUR |
4.3.2.1 Verheiratete Angestellte, Getrenntlebende
Verheiratete Angestellte haben ab dem Ersten des Monats, in den die Heirat fällt, Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 (Einzelheiten zum Zeitpunkt der Änderung des Ortszuschlags siehe unter "Zeitpunkt der Änderung des Ortzuschlags ").
Die Sonderregelungen zur Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, werden unter Ehegatte im öffentlichen Dienst dargestellt.
Auch Getrenntlebende haben Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.
Der Status "dauernd getrennt lebend" führt nicht zu einer Änderung des Ortszuschlags.
Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils besteht – auch bei dauerndem Getrenntleben – Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2!
Eine Mitarbeiterin lebt seit 1.2.1992 von ihrem Ehegatten dauernd getrennt. Sie unterliegt der Steuerklasse I.
Der Ehegatte hat die beim Familiengericht eingereichte Scheidungsklage zwischenzeitlich wieder zurückgenommen.
Er ist Rentner und war früher in der Privatwirtschaft beschäftigt.
Die Mitarbeiterin hat die gesamte Zeit über Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2, weil ihr familienrechtlicher Stand "verheiratet" unverändert blieb und fortbesteht.
Angestellte, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft unterschiedlichen Geschlechts leben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2. (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 2 C 39.91.)
Nach der Rechtsprechung des BAG sind dagegen Angestellte, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, beim Ortszuschlag - Stufe 2 - den verheirateten Mitarbeitern gleichzustellen. B...