Mögliche Anspruchsgrundlage

Während der Anspruch verheirateter Angestellter auf den Ortszuschlag der Stufe 2 in § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT ausdrücklich geregelt ist, fehlt eine solche Bestimmung für Angestellte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

Eheähnliche Lebensgemeinschaften von Lebenspartnern unterschiedlichen Geschlechts sind damit allein nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT zu beurteilen.

Nach dieser Vorschrift haben Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufnehmen und ihr aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag (näher unter Alleinstehende mit Kind, andere Angestellte).

 
Praxis-Beispiel

Führt der Angestellte mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt, und gehört diesem Haushalt ein gemeinsames – also leibliches Kind des Angestellten – an, besteht Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag.

Der Angestellte ist dem leiblichen Kind gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (§§ 1615a, 1615f, 1601 BGB). Die Frage, ob gegenüber der Lebensgefährtin eine sittliche Unterhaltspflicht besteht, kann hier offen bleiben.

Sittliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Lebensgefährten unterschiedlichen Geschlechts?

Nach der Rechtsprechung[1] haben Mitarbeiter, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, grundsätzlich keinen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht ist nicht gegeben.

Gegenüber nichtehelichen Lebensgefährten unterschiedlichen Geschlechts besteht grundsätzlich auch keine sittliche Verpflichtung zum Unterhalt.

Allein der Zusammenschluss zu einer eheähnlichen Gemeinschaft begründet nach der ständigen Rechtsprechung für den Partner keine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, den anderen in seine Wohnung aufzunehmen oder ihm gar Unterhalt zu gewähren.

Eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kann nur angenommen werden, wenn jemand "sich wegen der gegenseitigen besonderen persönlichen Beziehungen der Unterstützung des Hilfsbedürftigen nicht entziehen könne, ohne nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes zu verstoßen".

Dem augenfälligen Sinn eines eheähnlichen Zusammenlebens entspreche es gerade, den Fortbestand der Gemeinschaft vom freien Entschluss der Beteiligten abhängig zu machen. Grundsätzlich sei kein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sittlich verpflichtet, das Zusammenleben und die damit verbundene Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung aufrechtzuerhalten.[2]

Nichts anderes gilt, wenn die Partner verlobt sind:

Die Verlobung ist – genauso wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft – jederzeit und ohne Begründung auflösbar (§ 1297 Abs. 1 BGB).

Die Ungleichbehandlung von Angestellten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, und verheirateten Angestellten verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG:

Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besoldungsrechtlich verheirateten, verwitweten oder geschiedenen, zum Unterhalt verpflichteten Beamten gleichzustellen.[3]

Wenig nachvollziehbar soll dies selbst dann gelten, wenn der Lebensgefährte arbeitslos ist und Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe unter Berücksichtigung des Einkommens des Lebenspartners gekürzt oder versagt wurde! (Vgl. zur Anrechnung des Einkommens nichtehelicher Lebensgefährten bei Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (§§ 137 Abs. 2a, 138 AFG: BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, 1 BvL 8/87)

 
Praxis-Beispiel

Ein Mitarbeiter gewährt seiner wegen Arbeitslosigkeit mittellosen Lebensgefährtin Unterhalt.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung vom 1.8.1991[4] eine differenzierende Betrachtung zugrunde gelegt:

Eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung liege vor, "wenn sich die Beziehung durch eine gewisse Dauer nach außen erkennbar als derart beständig erwiesen habe, dass es nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstoßen würde, wenn der verdienende Partner dem hilfsbedürftigen Partner keinen Unterhalt gewähren würde". Nach einem Jahr des Zusammenlebens in eheähnlicher Gemeinschaft könne eine solche Verpflichtung angenommen werden.

 
Praxis-Tipp

Das BVerwG[5] hat diese Entscheidung aufgehoben und betont, dass auch bei einer solchen Konstellation eine sittliche Verpflichtung zum Unterhalt des Lebensgefährten nicht bestehe.

Besoldungsrechtlich unerheblich sei, dass bei Prüfung der Bedürftigkeit nach § 193 SGB III (Arbeitslosenhilfe) bzw. der Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nach § 122 BSHG die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft den Ehepaaren gleichgestellt werden[6] das Einkommen des nichtehelichen Lebensgefährten damit zur Kürzung oder zum Wegfall der Sozialleistungen führen kann.

Begründet wird dies wie folgt: Die Gleichstellung im Bundessozialhilfegesetz und im Arbeitsförderungsgesetz verfolge einen anderen Regelungszweck. Si...

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