Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten nach Ziffer 4 der Protokollnotizen zu § 29 BAT auch
- Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT in der bis 31.12.1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden hat,
- solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen
- und das am 31.12.1985 bestehende Arbeitsverhältnis fortdauert.
Mit der Tarifänderung zum 1.1.1986 wurde bei den "anderen" Angestellten die dynamische Eigenmittelgrenze eingeführt (Näheres unter "Alleinstehende mit Kind ").
Wurde im Dezember 1985 an Angestellte wegen der Pflege und Erziehung eines unverheirateten minderjährigen Kindes – oder ausnahmsweise eines volljährigen oder minderjährigen verheirateten Kindes – Ortszuschlag der Stufe 2 gewährt, ist nach der Übergangsregelung diese Stufe weiterzuzahlen, wenn durch die Einführung der pauschalierten Eigenmittelgrenze ohne Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten der erhöhte Ortszuschlag weggefallen wäre (LAG Köln, Urt. v. 13.09.1990 - 10 Sa 556/90).
Nach Ziffer 2 der Protokollnotizen zu § 29 BAT erhielten bis zum 31.12.2001 Ortszuschlag der Stufe 2
- ledige Angestellte, die vor dem 1. Januar 1976 das 40. Lebensjahr vollendet haben, und
- Angestellte, die vor dem 1. Januar 1976 das 40. Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor diesem Zeitpunkt geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
wenn sie seit dem 31. Dezember 1975 ununterbrochen unter den Geltungsbereich des BAT gefallen sind.
Nach § 29 BAT in der bis 31.12.1975 geltenden Fassung hatten ledige und geschiedene Angestellte – unabhängig von den heute in § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT aufgestellten Voraussetzungen – Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2. Die Vorschrift wurde mit dem Ersten Haushaltsstrukturgesetz zum 1.1.1976 gestrichen. Die Übergangsregelung in Ziffer 2 der Protokollnotiz dient der Sicherung bereits entstandener Ansprüche.
Ist ein Angestellter, der am 1.1.1976 geschieden war und das 40. Lebensjahr vollendet hatte, eine neue Ehe eingegangen, die wiederum geschieden wurde, so steht ihm nur noch Ortszuschlag der Stufe 1 zu (Näheres unter "Geschiedene Angestellte mit Unterhaltungspflicht "). Die Besitzstandswahrung ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
Die Übergangsregelung in Ziffer 2 der Protokollnotiz wurde mit dem 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT ersatzlos gestrichen.