Eine Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils findet nur statt, wenn der Ehegatte des Angestellten tatsächlich den hälftigen Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung erhält!
§ 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT findet auch Anwendung, wenn der Ehegatte des Angestellten bei einem Arbeitgeber in den neuen Bundesländern beschäftigt ist und nur Anspruch auf den prozentual gekürzten Ortszuschlag hat.
Einige dem BAT ähnliche Tarifverträge bzw. Arbeitsvertragsrichtlinien, die bisher dem Ortszuschlag des BAT vergleichbare Regelungen enthielten, wurden zwischenzeitlich geändert. Folgende Beispiele mögen die rechtliche Situation verdeutlichen:
Ehegatte bei einem Versorgungsbetrieb
Zum 1. April 2002 trat der neue Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe (TV-V) in Kraft. Der Tarifvertrag konnte von den Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2001 angewendet werden.
Die Arbeitnehmer erhalten ein vom Familienstand unabhängiges Entgelt, so dass Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung nicht besteht. Die Konkurrenzregelung zur Ehegattenhalbierung kommt damit nicht zur Anwendung.
Im Rahmen der Überleitungsregelungen werden Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages bereits beschäftigt sind, zwar unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 oder 2 – abhängig vom Familienstand des jeweiligen Arbeitnehmers – den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. Ist jedoch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird im Rahmen der Überleitung nur noch der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt.
Damit erhält der bei einem Versorgungsbetrieb beschäftigte Ehegatte zukünftig keinen Ortszuschlag der Stufe 2, auch keine entsprechende Leistung mehr. Die bloße Berücksichtigung des ehegattenbezogenen Anteils im Rahmen der Besitzstandswahrung bei Überleitung in das neue Entgeltsystem ist keine dem Ortszuschlag gleichwertige Leistung. Die Konkurrenzregelungen greifen nicht ein. Der an den BAT gebundene Arbeitgeber muss den Ortszuschlag der Stufe 2 in voller Höhe auszahlen.
Ehegatte bei einer Einrichtung des Diakonischen Werkes
Mit Wirkung zum 1. April 2001 wurden die Ortszuschlagsregelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Diakonie) wesentlich geändert. Nach § 19 AVR-Diakonie erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – unabhängig von ihrem jeweiligen Familienstand – einen Ortszuschlag, der je nach Vergütungsgruppe unterschiedlich hoch ist. Daneben erhalten kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Kinderzuschlag (§ 19a AVR-Diakonie). Sämtliche Konkurrenzregelungen wurden gestrichen.
Der jedem Mitarbeiter des Diakonischen Werkes zustehende Ortszuschlag umfasst der Höhe nach den bisherigen Ortszuschlag der Stufe 1 sowie 50 % der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 – also dem bisherigen halben Ehegattenbestandteil. Dieser Bestandteil wird jedoch ohne Rücksicht auf den Familienstand des Mitarbeiters gezahlt und stellt somit keine dem Ortszuschlag der Stufe 2 – dem Ehegattenbestandteil – entsprechende Leistung dar. Die Konkurrenzregelungen des BAT zur sog. "Halbierung des Ehegattenbestandteils" greifen damit nicht, wenn der Ehegatte des Angestellten bei einer Einrichtung des Diakonischen Werkes beschäftigt ist.
Ehegatte in Mutterschutz und Elternzeit
Dem Ehegattenanteil entspricht kraft ausdrücklicher tariflicher Regelung der Bezug von Mutterschaftsgeld (§ 29 Abschn. B Abs. 5 S.1 letzter Halbsatz BAT).
Die Ehefrau eines Mitarbeiters ist bei einem anderen Arbeitgeber als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie geht am 15.8.2003 in Mutterschutz. Beide Ehegatten erhalten Ortszuschlag der Tarifklasse II, Stufe 1 zuzüglich des hälftigen Differenzbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2,
463,88 EUR + 49,91 EUR = 513,79 EUR)
Für die Dauer der Mutterschutzfrist ändert sich der Ortszuschlag nicht. Die Ehefrau bezieht eine dem Ehegattenanteil entsprechende Leistung.
Nimmt die Ehefrau nach Ablauf der Mutterschutzfrist die Elternzeit nach dem BErzGG in...