Mit In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1996 sowie des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 (JStErgG 1996) wurde das Kindergeldrecht neu gestaltet und seitdem mehrfach geändert.
Die grundlegenden Vorschriften im Überblick:
Die früheren Regelungen im BKGG wurden zum 1.1.1996 weitgehend abgelöst durch die Vorschriften im neuen Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das neu gefasste Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – veröffentlicht in der Fassung des Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 – gilt nur noch für den Personenkreis der "nicht unbeschränkt steuerpflichtigen" Kindergeldbezieher und für Kinder, die für sich selbst Kindergeld beanspruchen.
- Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 oblag grundsätzlich auch den Betrieben in privater Rechtsform (GmbH, AG, e.V., usw.) die Auszahlung des Kindergeldes (Einzelheiten hierzu unter "Auszahlung des Kindergelds durch Betrieb in privater Rechtsform") Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 wurde die Kindergeldauszahlung für Arbeitnehmer in privaten Betrieben wieder auf die Familienkassen bei der Agentur für Arbeit übertragen.
BAT-Anwender müssen jedoch Grundkenntnisse des Kindergeldrechts (insbesondere zum Begriff des "Kindes" sowie den Konkurrenzregelungen bei mehreren Kindergeldberechtigten) haben, um den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (§ 29 BAT) korrekt festsetzen zu können.
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind – wie bereits aufgrund der Regelungen im BKGG in der bis 31.12.1995 gültigen Fassung – zuständig für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes.
Für den öffentlichen Dienst brachte die Neufassung des Kindergeldrechtes 1996 jedoch erhebliche Erleichterungen: Die Höhe des Kindergelds ist nicht mehr vom Einkommen des Kindergeldberechtigten abhängig, d.h., die Minderung des Kindergelds ab dem zweiten Kind bei höherem Einkommen sowie der Kindergeldzuschlag für Berechtigte mit nur geringen Einkünften sind für die Anspruchszeiträume seit 1.1.1996 entfallen.
Siehe auch die Einzelheiten zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach dem neuen Recht.
5.1 Zielsetzung, Rechtsgrundlagen
Zielsetzung
Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zu besonderem Schutz von Ehe und Familie. Dieser Aufgabe kommt der Staat unter anderem durch die Zahlung von Kindergeld nach.
In der freien Wirtschaft haben Familienstand und Kinderzahl grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Erwerbseinkommens. Erwerbstätige mit Kindern sind deshalb finanziell in doppelter Hinsicht benachteiligt: Kinder führen zu erheblichen Mehraufwendungen der Familie (bei einem Kind durchschnittlich 469 EUR,– monatlich, bei zwei Kindern durchschnittlich 664,- EUR monatlich). Darüber hinaus verzichtet häufig ein Elternteil – zumindest vorübergehend – zugunsten der Kindererziehung auf eine Berufstätigkeit, so dass das zweite Erwerbseinkommen der Familie entfällt.
§ 6 Sozialgesetzbuch I (SGB I) sieht deshalb vor:
"Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen ".
Mit der Zahlung von Kindergeld und der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen will der Staat die finanziellen Nachteile von Eltern gegenüber kinderlosen Bürgern zumindest teilweise auffangen (sog. Familienleistungsausgleich).
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 31 EStG dient das Kindergeld – soweit es nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist – der Förderung der Familie.
Rechtsgrundlagen
Bis 31. Dezember 1995 war Rechtsgrundlage für die Zahlung von Kindergeld das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1994. Daneben waren die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – insbesondere der Allgemeine Teil (SGB I) und das Verwaltungsverfahren (SGB X) – zu beachten.
Seit 1. Januar 1996 besteht im Kindergeldrecht eine Zweiteilung:
Das BKGG in der Fassung des Art. 2 des Jahressteuergesetzes 1996 gilt nur noch für Antragsteller, die
- als "nicht unbeschränkt Steuerpflichtige" eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben oder
- als Entwicklungshelfer Leistungen nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz erhalten oder
- als Beamte bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands tätig sind, sowie
- für Vollwaisen, die Kindergeld für sich selbst beanspruchen.
Das Gesetz richtet sich ausschließlich an die bei den jeweiligen Agenturen für Arbeit eingerichteten Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 BKGG).
Für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des EStG wird – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Kindergeld auf der Grundlage von EU-Vorschriften und zwischenstaatlichen Abkommen gezahlt. Die materielle Prüfung des Kindergeldanspruchs nach den genannten Vorschriften sowie die Auszahlung obliegt der Familienkasse der Agentur für ...