Überblick
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 EStG), wenn sie
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet sind.
längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (zum Hinausschieben der Altersgrenze bei männlichen Kindern siehe unter "Die Altersgrenze") vorausgesetzt, die Einkommensgrenze von 7.680 EUR (bis 31.12.2002: 7.188 EUR) ist nicht überschritten,
nach Ziffer 2
- für einen Beruf ausgebildet werden oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit liegt, oder
- mangels eines Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (zum Hinausschieben der Altersgrenze bei männlichen Kindern siehe unter "Die Altersgrenze") vorausgesetzt, die Einkommensgrenze von 7.680 EUR (bis zum 31.12.2002: 7.188 EUR) ist nicht überschritten
nach Ziffer 3
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt die Behinderung ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten.
Für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder freiwilligen Wehrdienst leisten oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Sie können seit 1.1.1996 auch steuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass die Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Wehrpflichtige Soldaten haben Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge sowie auf Heilfürsorge, auf besondere Zuwendungen, Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrscheine für Familienheimfahrten; Unterkunft und Dienstbekleidung werden unentgeltlich gewährt. Finanzielle Kosten durch das Vorhalten von Wohnraum für wehrdienstleistende Kinder, die an den Wochenenden, in den Ferien und nach Beendigung des Wehrdienstes in das Elternhaus zurückkehren wollen, gehören nach der Entscheidung des BFH nicht zum "existenznotwendigen Bedarf des Kindes"; zudem könne das wehrdienstleistende Kind diese Belastungen durch seinen Wehrsold und die sonstigen Zusatzleistungen, die zur freien Verfügung stehen, ausgleichen. Befindet sich das Kind jedoch nach Vollendung des 27. Lebensjahres noch in Berufsausbildung oder ist es arbeitslos, so wird die Altersgrenze aufgrund des geleisteten Wehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben.
Ein Kind kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn das Kind neben dem Zivildienst "ernsthaft und nachhaltig ein Studium betreibt". Dann befindet es sich trotz des Zivildienstes in Berufsausbildung .
Arbeitslose Kinder
Kinder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet (also arbeitslos) sind, werden – maximal bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt, wenn die Einkommensgrenze von 7.680 EUR/Jahr nicht überschritten ist (Einzelheiten zur Einkommensgrenze siehe unter "Die Einkommensgrenzen ").
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sich das Kind entsprechend § 122 SGB III bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat. Hat das Kind seine Arbeitslosigkeit und Stellensuche zunächst nur schriftlich oder telefonisch angezeigt, so ist dies ausreichend, wenn Zweifel an der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsbereitschaft des Kindes nicht bestehen und die persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit unverzüglich nachgeholt wird. Das Kind muss auch in der Folgezeit seinen Meldepflichten nach dem SGB III regelmäßig nachkommen und damit seine Arbeitsbereitschaft dokumentieren.
Ist ein Kind inhaftiert, so besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Solange das Kind im Gefängnis sitzt, steht es der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Kinder in Berufsausbildung
Kinder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie "für einen Beruf" ausgebildet werden (§ 63 i. V. m. § 32 Abs. 4 Ziffer 1 EStG).
Bei der Rechtsänderung zum 1.1.1996 – mit der die Regelaltersgrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben wurde – hat man die frühere Formulierung im BKGG "Kinder in Schul- und Berufsausbildung" nicht übernommen. Offenbar wurde im Gesetzgebungsverfahren aber nicht bedacht, dass Kinder teilweise erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Ausbildung an den allgemeinbildenden Schulen beenden. Es kann kaum die Absicht des Gesetzgebe...