Entsprechend dem Zweck des Familienleistungsausgleichs soll Kindergeld nur für Kinder gezahlt werden, die im Allgemeinen und typischerweise auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen sind, ihren Lebensunterhalt also nicht selbst bestreiten können.
Erfüllt ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Ziffer 1 oder Ziffer 2 EStG (Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres etc.), so wird es bei der Kindergeldzahlung nur berücksichtigt, wenn es
"Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000,- DM im Kalenderjahr hat" (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG i.d.F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996).
Die Einkommensgrenze erhöht(e) sich
- ab 1.1.1997 auf DM 12.360,-,
- ab 1.1.1999 auf DM 13.020,-
- ab 1.1.2000 auf DM 13.500,-
- ab 1.1.2001 auf DM 14.040,- und
- ab 1.1.2002 auf EUR 7.188,-
- ab 1.1.2004 auf EUR 7.680,-
Der Anspruch auf Kindergeld entfällt erst, wenn das Einkommen des Kindes die maßgebliche Grenze überschreitet. In der ursprünglichen Fassung des § 32 EStG war der Anspruchswegfall bereits bei Erreichen dieser Einkommensgrenze vorgesehen.
Der Anspruch auf Kindergeld entfällt – gegebenenfalls auch rückwirkend –, wenn das Kind im Laufe eines Kalenderjahres die Einkommensgrenze überschreitet. Wurde Kindergeld laufend ausgezahlt, z.B. weil nach der Prognose am Jahresanfang die Einkommensgrenze nicht erreicht zu werden schien, ist das Kindergeld vom Empfänger zurückzuerstatten.
Der Anspruch auf Kindergeld fällt auch dann weg, wenn das Einkommen die Einkommensgrenze nur ganz geringfügig (im entschiedenen Fall: 29,25 EUR) übersteigt. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags als Freigrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urt. v. 15.07.2003 - VIII R 105/01; BFH, Urt. v. 21.07.2000 - VI R 153/99
Das zu berücksichtigende Einkommen des Kindes
Bei Ermittlung des maßgeblichen Einkommens des Kindes sind insbesondere zu berücksichtigen:
insbesondere Einkünfte
- aus nichtselbstständiger Arbeit, z.B. Ausbildungsvergütung und während einer Übergangszeit oder in den Semesterferien erzielter Arbeitslohn, nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von jährlich 920 EUR (bis 31.12.20031044,- EUR jährlich) bzw. der nachgewiesenen höheren Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG)
- vermögenswirksame Leistungen (gem. § 2 Abs. 6 S. 1 des 5. Vermögensbildungsgesetzes steuerpflichtige Einnahmen; BFH, Urt. v. 11.12.2001 - VI R 113/99)
aus Kapitalvermögen
(der Sparer-Freibetrag von 1.370 EUR bei Alleinstehenden bzw. 2.740 EUR bei Verheirateten (bis 31.12.2003: 1.550 bzw. 3100 EUR) sowie der Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR dürfen nicht mehr abgezogen werden, denn seit 1.1.2002 gehören nach § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG zu den "Bezügen" auch die nach § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte
- aus au-pair-Verhältnissen im Ausland (Behandlung analog den Einkünften im Inland)
- aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der Werbungskosten
- aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, und zwar der sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergebende Gewinn (§§ 4 bis 7g EStG) sowie
- Hinterbliebenenrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten des Kindes.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Ausbildungsvergütung, Arbeitslohn) sind zunächst mit dem Brutto-Betrag, also einschließlich der vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge etc. anzusetzen. Der Betrag wird dann vermindert um die Werbungskosten, mindestens um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR (bis 31.12.2003 1044,- EUR).
Bei Feststellung der abzugsfähigen Werbungskosten ist die Familienkasse grundsätzlich an den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes gebunden.
Auch sog. Einmalzahlungen, z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden angerechnet. Zur Zurechnung auf die einzelnen Kalendermonate siehe unten.
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, als nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegende sowie durch besondere Vorschriften (z.B. § 3 EStG) für steuerfrei erklärte Einnahmen und nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn, soweit die Bezüge zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, zum Beispiel:
- Ausbildungshilfen, d.h. alle als Zuschuss gewährten Leistungen, insbesondere nach dem BAföG (incl. Fahrtkosten und Lernmittel), aus einem Stipendium wegen besonderer Begabung des Kindes
- ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz und Wohnungsbauprämie nach dem WoPG
- steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit
- pauschal versteuerter Arbeitslohn
- Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft und Verpflegung) und Taschengeld aus der Ableistung eines freiwillig...