Das Kindergeld beträgt gemäß § 66 Abs. 1 EStG monatlich
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seit 1.1.1997 |
seit 1.1.1999 |
seit 1.1.2000 |
seit 1.1.2002 |
für das 1. und 2. Kind |
je DM 220,- |
je DM 250 |
je DM 270 |
je 154 EUR |
für das 3. Kind |
DM 300 |
DM 300 |
DM 300 |
154 EUR |
für das 4. und jedes weitere Kind |
je DM 350 |
je DM 350 |
je DM 350 |
je 179 EUR |
Wer erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Das älteste Kind ist das erste, das zweitälteste das zweite Kind usw. Kinder, für die der Kindergeldanspruch – z.B. wegen Beendigung der Ausbildung, Überschreiten der Altersgrenze – erloschen ist, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, auch nicht als Zählkinder (zum Begriff vgl. "Zahlkinder, Zählkinder ").
Fällt ein Kind aus der Kindergeldzahlung heraus, rücken die jüngeren Kinder auf die freigewordene Position nach.
Ein Berechtigter erhält für vier Kinder Kindergeld in Höhe von monatlich für das 1., 2.und 3. Kind je 154,- EUR, für das 4. Kind 179,- EUR, insgesamt also 641,- EUR. Entfällt der Kindergeldanspruch für das erste Kind – z.B. wegen Vollendung des 27. Lebensjahres –, rücken die jüngeren Geschwister auf die freigewordene Position nach, d.h., das "2. Kind" wird 1., das "3. Kind" wird das 2. Kind und das 4. Kind wird 3. Künftig wird nur noch Kindergeld gezahlt in Höhe von 3 x 154,- EUR = 462,- EUR. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich das Kindergeld somit nicht um 154,- EUR, sondern um 179,- EUR.
Zahlkinder, Zählkinder
Bei Festsetzung der Rangordnung werden neben den Zahlkindern auch sog. "Zählkinder" mitgerechnet.
"Zahlkinder" sind die Kinder, für die tatsächlich Kindergeld ausgezahlt wird. "Zählkinder" dagegen sind alle nach § 63 EStG "zu berücksichtigenden" Kinder. Dazu gehören auch Kinder, für die Kindergeld nur deshalb nicht ausgezahlt wird, weil eine andere Person vorrangig berechtigt ist (§ 64 EStG). (näheres unter "mehrere Anspruchsberechtigte ")
Die Berücksichtigung eines Kindes als Zählkind begründet unter Umständen einen Anspruch auf erhöhtes Kindergeld für später geborene Kinder.
Ein Angestellter beantragt Kindergeld für die 2 und 5 und 7 Jahre alten Söhne aus seiner Ehe. Auf dem Kindergeldantrag hat er eine nichtehelich geborene Tochter (15 Jahre alt) aus einer früheren Beziehung angegeben. Sie lebt bei ihrer Mutter. Das Kindergeld für die Tochter ist nach dem Obhutsprinzip (Näheres unter "mehrere Anspruchsberechtigte") an die Kindesmutter auszuzahlen. Das Kind wird jedoch beim Vater als sog. Zählkind berücksichtigt, was zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs für die beiden ehelich geborenen Kinder führt:
1. Kind: 15-jährige Tochter |
Keine Auszahlung |
2. Kind: ehelich (7 Jahre alt) |
154,- EUR |
3. Kind: ehelich (5 Jahre alt) |
154,- EUR |
4. Kind: ehelich (2 Jahre alt) |
+ 179,- EUR |
Gesamtkindergeld |
487,- EUR |
Die nichtehelich geborene Tochter ist "Zählkind". Die drei Kinder aus der Ehe sind "Zahlkinder". Würde die Ehefrau das Kindergeld beantragen, so wäre das Gesamtkindergeld auf 462,- EUR festzusetzen. Die nichteheliche Tochter des Ehemannes kann bei ihr nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht in den Haushalt aufgenommen ist.
Beim kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag werden sowohl Zahl- als auch Zählkinder berücksichtigt. Der Ortszuschlag für Zählkinder entfällt nur dann, wenn der vorrangig Berechtigte, dem das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird, ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (§ 29 Abschn. B Abs. 3, 4 und 6 BAT).
Besteht Anspruch auf Kindergeld für mehrere Kinder, handelt es sich gleichwohl um einen einheitlichen Anspruch auf das sog. Gesamtkindergeld.
Auf ein Kind entfällt der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. Zählkinder bleiben hierbei unberücksichtigt.