Das Kindergeld beträgt gemäß § 66 Abs. 1 EStG monatlich
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Seit 1.1.2024 |
1.1.2023 – 31.12.2023 |
1.1.2022 – 31.12.2022 |
für das 1. und 2. Kind |
250 EUR je Kind |
250 EUR je Kind |
219 EUR je Kind |
für das 3. Kind |
250 EUR |
250 EUR |
225 EUR |
für das 4. und jedes weitere Kind |
250 EUR je Kind |
250 EUR je Kind |
2505 EUR je Kind |
Darüber hinaus wurde im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes für das Jahr 2022 ein Kinderbonus in Höhe von 100 EUR beschlossen, dessen Auszahlung grundsätzlich im Juli 2022 erfolgt war. Der Einmalbetrag wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung mit der steuerlichen Freistellung (Freibetrag) nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.
Auch für die Kalenderjahre 2021 und 2020 wurde jeweils ein Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR bzw. 300 EUR gewährt.
Seit dem Jahr 2023 wird für jedes Kind Kindergeld in Höhe von jeweils 250 EUR gewährt.
Bis zum Jahr 2022 war die Höhe des Kindergeldes gestaffelt (auf die obenstehende Tabelle wird verwiesen), sodass bis zum Jahr 2022 zu entscheiden war, wer 1., 2., 3. Kind usw. ist. Sog. "Zählkinder" führten zu einem höheren Kindergeldanspruch.
Seit dem Jahr 2023 kommt der Rangfolge der Kinder sowie der nachfolgend dargestellten etwaigen Berücksichtigung von Zählkindern wegen des einheitlichen Kindergeldbetrags für sämtliche Kinder keine praktische Bedeutung mehr zu.
Wer 1., 2., 3. Kind usw. ist, richtete sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Das älteste Kind ist das 1., das zweitälteste das 2. Kind usw. Kinder, für die der Kindergeldanspruch – z. B. wegen Beendigung der Ausbildung, Überschreiten der Altersgrenze – erloschen ist, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, auch nicht als Zählkinder (zum Begriff vgl. "Zahlkinder, Zählkinder").
Fällt ein Kind aus der Kindergeldzahlung heraus, rücken die jüngeren Kinder auf die freigewordene Position nach.
Ein Berechtigter erhielt 2022 für 4 Kinder Kindergeld in Höhe von monatlich für das 1. und 2. Kind jeweils 219 EUR, für das 3. Kind 225 EUR, für das 4. Kind 250 EUR, insgesamt also 913 EUR. Entfiel der Kindergeldanspruch für das 1. Kind – z. B. wegen Vollendung des 25. Lebensjahres –, rückten die jüngeren Geschwister auf die freigewordene Position nach, d. h., das "2. Kind" wird 1., das "3. Kind" wird 2. Kind und das 4. Kind wird 3. Für das Jahr 2022 wurde nur noch Kindergeld gezahlt in Höhe von 2 × 219 EUR zzgl. 1 × 225 = 663 EUR. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringerte sich das Kindergeld somit nicht um die 219 EUR, die bisher auf das aus der Kindergeldgewährung herausfallende "1. Kind" entfielen, sondern um 250 EUR.
Zahlkinder, Zählkinder
Bei Festsetzung der Rangordnung werden neben den Zahlkindern auch sog. "Zählkinder" mitgerechnet.
"Zahlkinder" sind die Kinder, für die tatsächlich Kindergeld ausgezahlt wird. "Zählkinder" dagegen sind alle nach § 63 EStG "zu berücksichtigenden" Kinder. Dazu gehören auch Kinder, für die Kindergeld nur deshalb nicht ausgezahlt wird, weil eine andere Person vorrangig berechtigt ist (§ 64 EStG) (Näheres unter "mehrere Anspruchsberechtigte").
Die Berücksichtigung eines Kindes als Zählkind begründet unter Umständen einen Anspruch auf erhöhtes Kindergeld für später geborene Kinder.
Ein Beschäftigter beantragte 2022 Kindergeld für die 2, 5 und 7 Jahre alten Söhne aus seiner Ehe. Auf dem Kindergeldantrag hat er eine nichtehelich geborene Tochter (15 Jahre alt) aus einer früheren Beziehung angegeben. Sie lebt bei ihrer Mutter. Das Kindergeld für die Tochter ist nach dem Obhutsprinzip (Näheres unter "mehrere Anspruchsberechtigte") an die Kindesmutter auszuzahlen. Das Kind wird jedoch beim Vater als sog. Zählkind berücksichtigt, was zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs für die beiden ehelich geborenen Kinder führt:
1. Kind: 15-jährige nichteheliche Tochter |
Keine Auszahlung |
2. Kind: ehelich (7 Jahre alt) |
219 EUR |
3. Kind: ehelich (5 Jahre alt) |
225 EUR |
4. Kind: ehelich (2 Jahre alt) |
+ 250 EUR |
Gesamtkindergeld |
694 EUR |
Die nichtehelich geborene Tochter ist "Zählkind". Die 3 Kinder aus der Ehe sind "Zahlkinder".
Hätte die Ehefrau das Kindergeld im Jahr 2022 beantragt, so wäre das Gesamtkindergeld auf 663 EUR festzusetzen (2 × 219 für das 1. und 2. Kind zzgl. 1 × 225 EUR für das 3. Kind). Die nichteheliche Tochter des Ehemanns kann bei ihr nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht in den Haushalt aufgenommen ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld nur für "vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten".
Besteht Anspruch auf Kindergeld für mehrere Kinder, handelt es sich gleichwohl um einen einheitlichen Anspruch auf das sog. Gesamtkindergeld.
Auf ein Kind entfällt der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergelds auf alle Kinder ergibt. Zählkinder bleiben hierbei unberücksichtigt.
Kein Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie"
Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch ältere, aus einer anderen Beziehung ...