5.6.1 Zahlungszeitraum
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt (§ 71 EStG).
5.6.2 Beginn und Ende der Kindergeldzahlung, der Kindergeldantrag
Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird gezahlt bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG). Kindergeld wird also für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, gewährt.
Für ein am 31. Januar geborenes Kind wird ab 1. Januar Kindergeld gezahlt. Für ein Kind, das am 15. eines Monats die Ausbildung beendet, besteht Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Monat.
Antragspflicht
Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen (§ 67 Abs. 1 EStG). Der Antrag muss vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Eine bloß mündliche Antragstellung genügt nicht.
Der Antrag kann außer vom Kindergeldberechtigten von jedem gestellt werden, der ein "berechtigtes Interesse" an der Kindergeldzahlung hat, z.B. auch vom leistenden Sozialamt.
§ 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gezahlt wurde, ist zum 31.12.1997 weggefallen (rückwirkend kann Kindergeld längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden (§ 52 Abs. 62 EStG).
Für Anspruchszeiträume ab dem 1.1.1998 kann Kindergeld rückwirkend im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt vier Jahre nach dem Jahre der Entstehung (§§ 169 ff. AO).
Für ein am 25. März 1998 geborenes Kind wird am 28. September 2002 Kindergeld beantragt.
Das Kindergeld ist rückwirkend ab 1.3.1998, dem Geburtsmonat, zu zahlen.
5.6.3 Anzeigepflicht
Ein Kind kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte der zuständigen Stelle schriftlich anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 EStG – z.B. eine Ausbildung mit nur geringem Einkommen – vorliegen.
Der kindergeldzahlenden Stelle wird empfohlen, den Berechtigten zeitnah vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auf diese Anzeigepflicht hinzuweisen. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch kann auf diese Weise eine kontinuierliche Auszahlung des Kindergeldes – die auch im Interesse des Arbeitgebers liegen wird – eher sichergestellt werden.
5.6.4 Mitwirkungspflichten
Nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStG (i.d.F. des JStErgG 1996) ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Damit darf die kindergeldzahlende Stelle Auskünfte und Nachweise direkt beim Kind einholen. Nach dem Grundsatz des § 93 Abs. 1 S. 2 AO kommt eine direkte Inanspruchnahme des Kindes jedoch nur in Betracht, wenn
- ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und
- eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht erfolgversprechend sind.
Eine Verpflichtung des Kindes, Änderungen in seinen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht nicht!
5.6.4.1 Mitwirkungspflichten des Antragstellers
Nach § 68 EStG ist der Berechtigte verpflichtet, "Änderungen in den Verhältnissen",
- die für die Kindergeldzahlung erheblich sind oder
- über die im Zusammenhang mit dem Kindergeld Erklärungen abgegeben worden sind,
unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
Anzeigepflichtig sind sämtliche kindergeldrelevanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers und den Verhältnissen der als Zahl- oder Zählkinder berücksichtigten Kinder. Anzeigepflichtig ist insbesondere –
- die Verlegung des Wohnsitzes des Berechtigten oder des Kindes ins Ausland,
- die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft zwischen den Eltern des Kindes
- das Ausscheiden eines Kindes aus dem Haushalt bzw. der Wechsel des Kindes in den Haushalt der Großeltern, Pflegeeltern oder zu dem anderen Elternteil,
- der Bezug einer kindergeldähnlichen Leistung (z.B. eines Kinderzuschlags zur Rente).
Die Kindergeldzahlung endet automatisch, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Weiterzahlung ist von einer Initiative des Berechtigten abhängig. Er muss schriftlich darlegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 EStG (z.B. Berufsausbildung des Kindes) erfüllt sind.
5.6.4.2 Mitwirkungspflichten des Kindes
Nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStG (i.d.F. des JStErgG 1996) ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Damit darf die kindergeldzahlende Stelle Auskünfte und Nachweise direkt beim Kind einholen. Nach dem Grundsatz des § 93 Abs. 1 S. 2 AO kommt eine direkte Inanspruchnahme des Kindes jedoch nur in Betracht, wenn
- ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und
- eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht erfolgversprechend sind.
Eine Verpflichtung des Kindes, Änderungen in seinen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht...